Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XVIII. 137 
nach den verschiedenen Arten —, die non je 100 .4 dieser zu entrichtenden Steuern, die 
Steuerschuldigkeiten und die Zahlungsfristen anzugeben, auch die Bemerkung zu enthalten, 
daß dem Pflichtigen die Einsicht des ihn betreffenden Inhalts der Register gestattet sei. 
3. Siungemäß zu verfahren ist bezüglich der Anforderung der Kirchensteuerschuldigkeiten 
von den neu zugegangenen Pflichtigen und der Kirchensteuernachträge nach Empfang der 
Zugangs= und Nachtragsverzeichnisse (§ 29 Absatz 1 der Evangelischen Landes Kirchensteuer- 
Verordnung und §§ 29 Absatz 2 und 31 Absatz 4 dieser Verordnung). 
1. Alle Forderungszettel sind dem Steuerpflichtigen unentgeltlich entweder persönlich durch 
den Erheber oder in einem verschlossenen Umschlag zuzustellen. 
§ 37. 
Für die Beitreibung der Kirchensteuer gelten die für die Gemeindeausstände maßgebenden Zwangsweise 
Bestimmungen?). Das hiebei einzuhaltende Verfahren richtet sich nach den §§ 34 und 37 Beitteibung. 
Absatz 2 der Evangelischen Landes-Kirchensteuer Verordunng. 
5 38. 
1. Der Kirchengemeinderat hat den Kirchensteuervoranschlag (§ 9) so genau, als die Ver= Vollzug der 
hältnisse es ermöglichen, zum Vollzug zu bringen und Überschreitungen der Vorauschlagssätze Ansgab posten 
wie der besonderen Kredite, welche für größere ganz oder teilweise aus Mitteln der Kirchen Loranschlags 
gemeinde zu deckende — Ausgabeposten, namentlich für bauliche Unternehmungen, bewilligt 
worden sind, nach Tunlichkeit zu vermeiden. 
2. Wenn ausnahmsweise eine erheblichere Überschreitung eines Voranschlagssatzes nötig Voranichsaus 
fällt, oder wenn sich der für einen größeren Ausgabeposten bewilligte Kredit als unzureichend nnm 
erweist, hat der Kirchengemeinderat wegen des Mehraufwands außer der etwa erforderlichen nredit. 
Genehmigung des Oberkirchenrats jeweils die Zustimmung der Kirchengemeindeversammlungerweiterungen. 
und in den Fällen der Artikel 27 und 33 des Gesetzes auch die Staatsgenehmigung zu erwirken. 
VI. Besonderes Verfahren bei zusammengesetzten Kirchengemeinden. 
8 39. 
1. Ist ein Aufwand für gemeinschaftliche kirchliche Bedürfnisse von mehreren Orten (Pfarrort Sienerfest-= 
und Filialorten) zu tragen, so kann der Aufwand in besondere Anteile für die einzelnen Orte stelung - 
zerlegt oder gemeinschaftlich aufgebracht werden. Fgesee 
2. Wird die vorherige Verteilung auf die eingelnen Orte von der Gesamtvertretung des Küchen- 
Kirchspiels beschlossen, so hat alsdaun jeder Ort die Aufbringung seines Anteils in besondere #emeinden, 
Behandlung zu nehmen. 
3. Bezüglich eines gemeinschaftlich aufzubringenden Aufwands ist nach den Bestimmungen 
dieser Verordnung (§8 2 ff.) zu verfahren. 
*) Vergleiche § 31 Absatz 4 der Gemeindevoranschlagsanweisung (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907 Seite 615) mit den 
Verordnungen des Ministeriums des Jnnern vom 27. Jannar 1900, das Versahren der Behörden der innern Verwallung bei der 
Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Geldsorderungen betressend (Gesetzes-und Verordnungsblatl Seile 387) und vom 
3. November 1884, die Beilreibung und Sicherung der Gemeindcausstände betressend (Gesetzes= und Verordnungsblalt Seite 155).
	        
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