Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

138 XVIII 
B. Rechnungsanweisung. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 10. 
Rechmungs- 1. Uber die aus Ortskirchensteuern herrührenden Gelder und ihre Verwendung ist eine 
versode. Rechnung (Rechuung der Ortskirchensteuerkasse) nach auliegender Beilage VIII zu führen, welche 
##ge in der Regel für die gleiche Zeitperiode zu stellen ist, für die der Kirchensteuervoranschlag 
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ausgestellt wurde. 
2. Erstreckt sich die Kirchensteuervoranschlagsperiode auf mehrere Jahre, so kann in dem 
Falle, daß die Jahreseinnahme der Kirchenstenerkasse den Betrag von 2000 . übersteigt, 
vom Oberkirchenrat jährliche Rechnungsablage angeordnet werden. 
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dsthåzthnsjssslslq 1. Auf das Rechnungswesen der Ortskirchensteuerkasse — insbesondere die Ernennung, 
Kirchenver Verpflichtung und Sicherheitsleistung des Rechners, der in der Regel zugleich der Erheber ist, 
bazete#f die Führung der Rechnung, des Kasseubuchs und des Auweisbuchs — finden die Vorschriften 
für die Verwaltung und das Rechnungswesen des örtlichen evangelischen Kirchenvermögens 
siechentever gleichmäßige Anwendung, soweit nicht durch das Ortskirchensteuergesetz, die gegenwärtige Ver- 
in der Regel ordnung, §§ 35 und 36 der Evangelischen Landes Kirchensteuer Verordnung und die zu dieser 
miwiegchetauh gehörige Dienstweisung hievon abweichende Bestimmungen getroffen sind. 
Vesondere 2. Sofern die Ausstellung der Forderungszettel und die Erhebung der Kirchensteuer samt 
uornn ai* der Beitreibung der Steuerschuldigkeiten durch eine andere Person als den Rechner der Kirchen 
steuerkasse besorgt werden soll, finden auf die Bestätigung der betreffenden Person als Erheber, 
auf ihre Verpflichtung und die von ihr zu leistende Sicherheit sowie auf die Dienstaufsicht über 
sie die Bestimmungen vorstehenden Absatzes siungemäße Anwendung. 
3. In diesem Falle (Absatz 2) hat der Erheber mindestens monatlich das erhobene Geld 
an den Kirchensteuerrechner gegen fortlaufende Bescheinigungen in einem Ablieferungsheft abzu- 
liefern und ist bis zur Ablieferung für das erhobene Geld verantwortlich. Auch hat er am 
Schluß des Jahres mit dem Kirchensteuerrechner — ähnlich wie bei der Landeskirchensteuer — 
Abrechnung zu pflegen. 
nungswesen 
II. Einrichtung der Kirchensteuerrechunngen. 
* 12. 
Rechunngr- 1. Die Rechunng der Kirchensteuerkasse erhält die für die Rechnungen der kirchlichen 
abteilungen. Ortsfonds vorgeschriebenen Hauptabteilungen für die Einnahmen und Ausgaben:
	        
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