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I. Von früheren Jahren,
II. Laufende Einnahmen und laufende Ausgaben,
III. Uneigentliche Einnahmen und uneigentliche Ausgaben,
IV. Grundstockseinnahmen und Grundstocksausgaben.
2. Die Abteilung IV ist nur in dem Falle aufzunehmen, wenn eine Kirchengemeinde
als solche rentierendes Vermögen erworben oder eine Kapitalschuld aufgenommen und der
Kirchengemeinderat mit Zustimmung der Kirchengemeindeversammlung beschlossen hat, daß
darüber von der Kirchensteuerkasse als nunmehriger Kirchengemeindekasse Rechnung ge-
führt werde.
3. Die Unterabteilungen der Rechuunng sind aus der Beilage VIII ersichtlich. wschmnge
8 43 abteilungen.
8 D.
1. In dem Rechnungsvorbericht der Kirchensteuerkasse sind — außer den nach § 115 der Vortericht.
Verwaltungsvorschriften für das örtliche evangelische Kirchenvermögen zu machenden Angaben —
die auf die Erhebung der Kirchensteuer bezüglichen Beschlüsse und Genehmigungen anzuführen
und die durch Steuer aufzubringenden Summen sowie die genehmigten Stenerfüße für die
verschiedenen Steuergattungen und Steuerwerte (Steueranschläge) beizusetzen.
2. Gehören zu dem Kirchspiel mehrere Orte (Pfarrort und Filialorte), so ist über die
erfolgten Beschlüsse wegen Aufbringung eines Aufwands für gemeinschaftliche kirchliche Be-
dürfnisse — ob der Aufwand in besondere Anteile für die einzelnen Orte zerlegt wurde oder
gemeinschaftlich aufzubringen ist — das Erforderliche zu bemerken (vergleiche § 39).
§ 44.
1. In der Einnahme (Abteilung lI) sind auf Grund der ergehenden kirchengemeinderätlichen Verrechunng
Anweisungen die nach den Ortskirchensteuerregistern, Zugangs= und Nachtragsverzeichnissen zu ver Sner nd
erhebenden Steuersummen ins „Soll“ einzutragen. algänge.
2. Von den hienach im Soll vorgemerkten Summen kommen sodann die nach den bezüg
lichen Registern und Verzeichnissen eingegangenen Beträge — einschließlich der auf schuldige
Steuer (mit dem Beisatz „Abgang") in den Monatsspalten verrechneten Beträge an Steuer-
abgang nach den Abgangsverzeichnissen und dem mit Genehmigung des Kirchengemeinderats
vollzogenen Unbeibringlichkeitsverzeichnis — monatlich in einer Summe unter Hinweisung
auf den entsprechenden Eintrag im Kassenbuch in das „Hat“ der Einnahme.
3. Die Gesamtsumme der Spalte 10 eines Abgangsverzeichnisses und die Abschlußfumme
eines Unbeibringlichkeitsverzeichnisses werden im Kassenbuch und in der Kirchensteuerrechuung
unter II A2 „Steuerabgänge und Rückvergütungen“ in Ausgabe gestellt.
4. Wenn der Einzug der Steuer durch einen besonderen Erheber stattfindet (§ 41
Absatz 2) sind die von diesem monatlich oder in kürzeren Zwischenräumen abgelieferten Steuer-
beträge zunächst vorschüßlich unter Rechnungsabteilung III zu vereinnahmen. Am Schluß des
Jahres sind sie nach gepflogener Abrechnung (§ 41 Absatz 3) summarisch unter dieser Rechuungs.
abteilung in Ausgabe zu stellen; zugleich ist die endgültige Vereinnahmung der in den Re-