Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

142 XVIII. 
kirchlicher Ortsfonds (Kirchenkasse) vorhanden ist, welcher zugleich für die kirchlichen Bedürfnisse, 
zu deren vollständiger Deckung die Kirchensteuer erhoben wird, mit aufzukommen hat, oder 
wenn auch beim Vorhandensein mehrerer Fonds und Kassen nur für einen einzelnen 
Zweck Kirchensteuer zu erheben ist. 
Buchung der 2. Die Verrechnung des Steuerertrags und der mit der Steuererhebung verbundenen 
e in den Lasten (Steuerabgänge) und Verwaltungskosten hat in diesem Falle in der Rechnung des Orts- 
Vanrasfe“ fonds oder der Kasse (insbesondere Bankasse) nach der Buchungsordnung für die Orts- 
rechnungen. fonds unter II19 und II 11 in Einnahme und unter II 6 und lI 12 in Ausgabe zu ge- 
schehen, wobei folgende Überschriften und Teilunterabschnitte geführt werden: 
Einnahme II. 9. Von Ortskircheusteuer, Sammlungen und anderen Veiträgen. 
A. Ertrag von Orlekirchensteuer. 
B. Von Sammlungen und anderen Beiträgen. 
a. Kirchenopfer 2c. (wie sonst). 
II. 11. Sonstige Einnahmen. 
A. Ersatzbelräge aus dem Einzug der Kirchensteuer (inebesondere Vergülung 
der Allgemeinen Rirchenkasse für den Einzug der Landeskirchensteuer). 
B. Im übrigen. 
Ausgabe II. 6. Abgang nud Nachlaß. 
A. Sleuerabgänge. 
B. Tonstiger Abgang und Nachlaß. 
II. 12. Kosten der Feststellung und Erhebung der Kirchensteuer sowic sonstige 
Lasten und Verwaltungskosten. 
A. Kosten der Rirchensteuer. 
B. Bonstige Lasten und Verwallungekosten. 
Nachweis über 3. Unter der Abteilung „Ausgabe für Fondszwecke II “ ist in der Ortsfondsrechuung 
neeraz Eingang innerhalb Linie das Reinerträgnis der Kirchensteuer durch Abrechnung der 
ur. Siener Ausgaben unter II 6 A und 12 A von der Einnahme unter II 9 A und 11 4 festzustellen 
und seine 
Verwondng und anzugeben, für welche kirchliche Bedürfnisse nach den Unterabschnitten der gleichen Rechnung 
des Ortsfonds dieses Steuererträgnis mit zur Verwendung gelangt. 
Teilunter- 4. Die Teilunterabschnitte der Einnahme II 9 A und lB sind auch für den Fall zu 
schne bon eröffnen, daß eine besondere Kirchensteuerrechnung geführt wird, aber Beiträge aus der Kirchen- 
van Beilrögen steuerkasse an den betreffenden Ortsfonds geleistet werden, welche alsdann in der Rechunng 
onne des letzteren unter I11 9 A zu vereinnahmen sind (§ 45 Absatz 6). 
rtsfonds
	        
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