Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

180 XVIII. 
Seite 2. 
Vorbericht. 
I. Beschluß und Genehmigung der Steuererhebung? 
Auf Antrag des Kichengemeinderats wurde von der Kirche rs lung (Gesamtvertretung) 
am............. 1912 für das Jahr 1912 die Erhebung von Orts Kirchensteuer 
1. für Bauzwecke und 
2. für andere kirchliche Bedürfnisse 
zur Alusbringung der erforderlichen Summe von 929 + 2786 = 3715 A beschlofsen. Grostherzagliches 
Bezirksannt genehmigle mit Verfügung 0ov .. den Stener- 
beschluß unter Fejiztellung des Steuerfußes auf nachstehende Beträge: 
  
  
  
  
  
  
  
— Von 100 4 Slenerwert (Steneranschlag) 
nach Artikel 12 nach Artikel 13nach Artikel 13 
# Absatz 1 Absatz 1 
des Gesebesufrriaßudg.!300 
A. In der Gemarkung des Pfarrorts . 7* 
Stenerwerte des Liegenschafts= und Vetriebsvermögens 8 6 3,2 
Steuerwerte des Kapitalvermögens . 4 3 1,6 
Einkommensteueranschlgen .. 48 36 19,2 
B. In der Gemarkung des Filialorts F. 
Steuerwerte des Liegenschafts= und Betriebsvermögens 8 6 4 
Steuerwerte des Kapitalvermögens .. 4 3 2 
Einkommensteueranschläge.. .... 48 36 24 
Die Ortskirchensteuerregister wurden vom Großherzoglichen Vezirksamt 
mit Beschlußt 0dddnn für vollzugsreif erklärt. 
1I. Kirchengemeinderat. 
Die Mitglieder waren während der Kechuungsperiode Elgenber 
1. Pfarrer 
I.. 
(wie bei einem evangelischen eurhlichen Ortsfonds). 
III. Rechner und Erheber. 
Als Rechner und Erheber wurde K. B. ernannt u. s. w. (wie bei einem evangelischen kirchlichen 
Ortsfonds). Der Erheber besorgt mit Bestätigung der Kirchenkasse- Mteilung vom 
auch die Erhebung der Landeskirchensteuer für den Erhebungsbezirk A 
Die Sicherheitsleistung erfolgte u. s. w. (wie bei einem evangelischen kirchlichen Ortsfonds). 
IV. Aufbewahrung der Wertpapiere und Urkunden. 
Die Ortskirchensteuerregister des (der) vorangegangenen Jahres (Jahre) werden in der doppelt 
verschließbaren Urkundenkiste aufbewahrt, welche sich in dem Geschäftszimmer des Vorsitzenden des Kirchen- 
gemeinderats befindet. Den einen Schlüssel zur Urkundenkiste hat der Pfarrer, den anderen der Kirchen- 
älteste H. W. in Händen. 
Die Vorrechnung ist abgehört und verbeschieden. 
Angeschlossen sind u. s. w. (wie bei einem evangelischen kirchlichen Ortsfonds); 
ferner: 
Beilage Nr. er vom Kirchengemeinderat beurkundete summarische Auszug aus den Abschlüssen 
der 1912 er Ortskirchensteuerregister (§ 46 Absatz 3 der Verordnung) 
„ „ eein Heft über die Bescheinigung der Ablieferungen an den Kirchenfondsrechner; 
„ „ Bausfondsrechner; 
endlich als 8Sonderbeilage die Ortskirchensteuerregister für 1912.
	        
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