Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XVIII. 191 
Beilage IX 
Gu & 18 E O.K. Si. VO.). 
  
  
  
  
Diöceses Kirchengemeiniel 
Bezirksant 
Auszug 
aus der 
Rechnung der Ortskirchensteuerkasse (des Kirchenfonds) “) 
über die 
Ortskirchensteuer für 1912. 
Soll. Einahme. Hat.Rest. 
4% 2 J 
I. Von früheren Jahren. 
271„ 8 1. Kassenvorral .. 271.— — 
— § 2. Rückstänndde .·.. 93 
364 ............. Sunmtel...... . 364—--- 
II. Laufende Einnahmen. 
§ 3. Erlrag der Sieuer. 
Voranschlag 3715 .(0 
A. Pfarrort (Gemarkung) 4: . 
3569 40 laufende Steer 452 40 — 
15 — b. Nachtrg . 15—— — 
.—————l-lylplrn]„„ . 5— 
3589444 S11 85494 — 
  
  
  
  
  
*) Wenn keine eigene Kirchensteuerrechnung geführt, sondern das Ergebnis der Steuer sowie die darauf haftenden Lasten 
und Verwaltungskosten in der Rechnung eines Fonds oder einer für den besonderen Fall gebildeten Kasse gebucht wurden 
(P 47 der Verordnung), so sind im Rechnungsauszug mit den Soll-, Hat= und Restbeträgen nur vorzutragen: 
in der Einnahme der Teilunterabschnitt § 9 A „Ertrag von Ortskirchensteuer“, 
„ „ „ „ „ 5 11 A „Ersatzbeträge aus dem Einzug der Kirchensteuer“ und 
32.
	        
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