Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

216 XXII. 
verantwortlichen Leitung des Hilfsarztes der betreffenden Station (Pavillon, Baracke) ärztlich 
zu versorgen hat. Hierbei ist zu beachten, daß der Kandidat stets unter der Aufsicht des 
Direktors oder ärztlichen Leiters verbleiben muß. 
817. 
Dem Kandidaten ist die Möglichkeit zu bieten, sich in der Untersuchung und Behandlung 
der Kranken, im Verschreiben von Rezepten, in der Abfassung von Krankengeschichten, Zeugnissen 
und Gutachten, in der Führung der Krankenblätter, in der Abhaltung des ärztlichen Wacht- 
dienstes und in der Ausführung von Leichenöffnungen, soviel wie möglich zu betätigen. 
Gegenstände der Unterweisung sollen ferner sein: die Handhabung der Untersuchungsmethoden, 
die praktische Ausübung der Krankenpflege, insbesondere das Eingehen auf die Wünsche und 
Bedürfnisse der einzelnen Kranken und das taktvolle Verhalten gegenüber dem Pflegepersonal, 
die wissenschaftliche Verwertung bemerkenswerter Krankheitsfälle, die Anwendung der ver- 
schiedenen Heilmethoden und der Arzneiverordnung, die Handhabung der Antiseptik und die 
Einhaltung der Asepsis, die Mithilfe bei Operationen (Narkose, Assistenz, Nachbehandlung), 
die Vornahme derselben, überhaupt die ÜUbung in möglichst allen Zweigen der praktischen 
Medizin, besonders auch auf dem Gebiete der Arbeiterschutzgesetzgebung. Ferner erscheint eine 
Belehrung angezeigt über die Leitung und Verwaltung der Anstalt, über die Durchführung 
hygienischer Maßnahmen in der Anstalt, über die Erfüllung der dem Anrzt obliegenden 
gesetzlichen Pflichten, namentlich bezüglich der Anzeigepflicht bei übertragbaren Krankheiten und 
der Desinfektion, sowie über das kollegiale Verhalten anderen Ärzten gegenüber, besonders 
in der Privatpraxis. 
8 18. 
Alle einer Anstalt oder Anstaltsabteilung überwiesenen Kandidaten haben sich an den 
täglichen Visiten der dirigierenden Arzte und der einzelne Kandidat außerdem an den Vormittags- 
und Nachmittagsbesuchen des Hilfsarztes seiner Station zu beteiligen, wobei am Krankenbette 
genauere Besprechungen geeigneter Fälle stattzufinden haben. Von großem Nutzen werden 
auch besondere Referatsstunden sein, welche von den dirigierenden Argten in Gegenwart sämt- 
licher Hilfsärzte und Kandidaten abgehalten werden und in denen die gemachten Beobachtungen 
ausgetauscht und durch die Erläuterungen der erfahrenen Chefärzte besonders nutzbringend 
gemacht werden können. 
19. 
Der Kandidat soll durch den Dienst in der Anstalt voll beschäftigt werden. Denn er 
hat seine ganze Kraft und Aufmerksamkeit darauf zu richten, seine praktischen Kenntnisse und 
Fähigkeiten zu vertiefen und fortzubilden, sowie das erforderliche Verständnis für die Auf- 
gaben und Pflichten des ärztlichen Berufs zu gewinnen. 
8 20. 
Die in den 88 12 bis 19 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Beschäftigung und 
Ausbildung des Kandidaten in Polikliniken und Instituten sinngemäße Anwendung.
	        
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