Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXII. 217 
821. 
Der Kandidat hat sich der Hausordnung und den Anordnungen des ärztlichen Leiters 
der Anstalt zu fügen. Zuwiderhandlungen können von diesem mit Verweisen, in Wiederholungs- 
oder besonders schweren Fällen mit sofortiger Entlassung aus der Anstalt bestraft werden. 
Im Falle der sofortigen Entlassung hat der ärztliche Leiter binnen zwei Wochen an die der 
Universitätsanstalt vorgesetzte Behörde, bei ermächtigten Anstalten an die zuständige Aussichts- 
behörde zu berichten. 
g 22. 
Die Direktoren der Universitätskliniken und -Polikliniken und der Institute sowie die 
ärztlichen Leiter der Krankenhäuser sind befugt, dem Kandidaten einen kurzen Urlaub zur 
Erholung oder zu besonderen Gelegenheiten zu erteilen. Eine Anrechnung der Urlaubszeit 
auf das praktische Jahr ist nur bis zu höchstens 14 Tagen und nur unter der Voraussetzung 
zulässig, daß die Tätigkeit des Kandidaten zu Anständen keine Veraulassung gegeben und sich 
ordnungsmäßig vollzogen hat. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch die Zeit der 
ärztlich zu bescheinigenden Krankheit bis zur Höchstdauer von vier Wochen auf das praktische 
Jahr angerechnet werden. Eine weitere Anrechnung von Krankheitszeit ist nur in besonders 
gearteten Fällen mit Genehmigung der Zentralbehörde (§ 5) angängig. In jedem Falle der 
Beurlaubung oder der Erkrankung muß die Dauer der Unterbrechung unter Bezeichnung des 
Anfangs= und Enddatums in dem Abgangszengnisse vermerkt werden. Eine Abkürzung der 
auf die Behandlung von inneren Krankheiten zu verwendenden Zeit (mindestens ein Drittel 
des praktischen Jahres) darf durch Urlaub oder Krankheit nur in besonders begründeten 
Fällen erfolgen. 
§ 23. 
Das praktische Jahr ist in der Regel ohne Unterbrechung zu erledigen. Eine längere 
als 14 tägige Unterbrechung bedarf der Genehmigung der Zentralbehörde (8 5). 
Es steht dem Kandidaten frei, das an einer Anstalt begonnene praktische Jahr an einer 
zweiten und gegebenenfalls noch an einer dritten Anstalt sortzusetzen. Will er noch einen 
weiteren Wechsel der Anstalt eintreten lassen, so hat er zuvor die Genehmigung der Zentral- 
behörde (§ 5) einzuholen. 
Es ist wünschenswert, daß die Tätigkeit des Kandidaten an einer Anstalt nicht zu kurz 
bemessen wird. Ein Wechsel der Anstalt darf, vorbehaltlich des § 21, nur nach 14 tägiger 
Kündigung erfolgen, welche sowohl dem Leiter der Anstalt als dem Kandidaten zusteht. 
g 24. 
Hat der Kandidat es an dem erforderlichen Eifer während der Ableistung des praktischen 
Jahres fehlen lassen, so daß die Zentralbehörde (§ 5) nicht die Uberzeugung gewinnt, daß er 
den zu stellenden Anforderungen entsprochen hat, so wird die Zentralbehörde die Dauer des
	        
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