Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

218 XXII. 
praktischen Jahres noch darüber hinaus für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum aus- 
dehnen. 
8 25. 
Während der Ableistung des praktischen Jahres hat der Kandidat mindestens zwei öffeut- 
lichen Impfungs= und ebensovielen Wiederimpfungsterminen, einschließlich der dazu gehörigen 
Nachschantermine, beizuwohnen. Die Bescheinigung darüber stellt der Impfarzt aus, welcher 
den Impftermin abgehalten hat. Die erforderlichen Mitteilungen über die Impftermine, 
welche in der Regel im Mai und Juni stattfinden, sind von dem zuständigen beamteten Arzte 
einzuholen. 
V. Erteilung des Abgangszengnisses. 
8 26. 
Die Abgangszeugnisse über die Ableistung des praktischen Jahres sind nach dem der 
Prüfungsordnung beigegebenen Muster 5 durch den Direktor der Universitätsklinik oder Poli- 
klinik oder des wissenschaftlichen Instituts oder den ärztlichen Leiter der Anstalt beziehungs- 
weise der selbständigen Anstaltsabteilung, bei welcher der Kandidat tätig gewesen ist, aus- 
zustellen. War der Kandidat an mehreren Abteilungen tätig, so ist für die betreffende Zeit 
von jedem Abteilungsleiter ein besonderes Zeugnis auszustellen. Alle Zeugnisse müssen eine 
nähere Würdigung der Art der Beschäftigung, sowie eine Angabe darüber enthalten, welchen 
Teil der bezeichneten Zeit der Kandidat vorzugsweise der Behandlung von inneren Krank- 
heiten gewidmet, inwieweit er seine praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft und fort- 
gebildet, und ob er ausreichendes Verständnis für die Aufgaben und Pflichten des ärztlichen 
Berufes gezeigt hat. 
§ 27. 
Wird dem Kandidaten die Erteilung des Abgangszeugnisses von dem ärztlichen Leiter 
der Anstalt versagt, so ist dieser verpflichtet, es dem Kandidaten unter kurzer Angabe der 
Gründe schriftlich zu eröffnen. Gegen diesen Bescheid ist Beschwerde binnen zwei Wochen an 
die der Universitätsanstalt vorgesetzte Behörde, bei ermächtigten Anstalten an die Zentral- 
behörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die Anstalt gelegen ist, zulässig. 
Karlsruhe, den 21. Juni 1908. 
Großbherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Fecht. 
Druck und Verlag von Malsch, & Vogel in Karlsruhe.
	        
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