Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Abschnitle des 
Kirchensten.#r- 
voranschlags. 
Verwendbare 
mitiel im 
220 
XXIII. 
83. 
Der Kirchenstenervoranschlag zerfällt in zwei Abschnitte. 
I. Im ersten Abschnitt sind nachzuweisen: 
1. die in der Voranschlagsperiode zur Bestreitung örtlicher Kirchenbedürfnisse und zur 
Deckung der Verwaltungskosten erforderlichen Summen, wobei nach Artikel 2 des 
Gesetzes als örtliche Kirchenbedürfnisse in Betracht kommen: 
S 
– 
— 
— 
— 
— 
- 
s- 
Unterhaltung und Neubau der Pfarrkirche und des Pfarrhauses einschließlich 
des Aufwands für den Kircheninbaun (Altäre, Orgel, Glocken 2c., auch Heizungs- 
und Beleuchtungsanlagen) sowie des beim Fehlen eines Pfarrhauses nötig 
fallenden Aufwands für Mietzins und dergleichen, 
Anschaffung und Unterhaltung der nach den Satzungen oder Gebräuchen der 
katholischen Kirche für den Pfarrgottesdienst, für kirchliche Feierlichkeiten der 
Gemeinde und für die Ausübung der anderweiten seelsorgerlichen Verrichtungen 
nötigen Gerätschaften und sonstigen Erfordernisse, 
4. Belohnung der sogenannten niederen kirchlichen Bediensteten (Mesner, Organisten 2c.), 
Eutschädigung für Stolbezüge, deren Ablösung seitens der zuständigen kirchlichen 
Organe beschlossen worden ist, 
». sonstige örtliche Kirchenbedürfnisse (z. B. notwendig gewordene Aushilfe in 
der Seelsorge), 
.Ausstattung neu zu errichtender geistlicher Amter; 
. die zur (teilweisen) Deckung auf Grund privatrechtlicher Verpflichtungen oder aus 
eigenem Vermögen der Kirchengemeinde oder aus Stiftungen, an welchen der Kirchen 
gemeinde beziehungsweise deren Angehörigen Gennßrecht zusteht, verwendbaren Mittel. 
II. Der zweite Abschnitt gibt die Nachweisung der im Wege der kirchlichen Besteuerung 
aufzubringenden Summe und die Berechnung des Betrags, welcher nach Maßgabe 
der Artikel 12 bis 15 und 21 des Gesetzes auf je 100 4 Gemeindesteuerwert 
erhoben werden soll 
a. von den bekenntuisangehörigen Kirchspielseinwohnern, 
b. von außerhalb des Kirchspiels wohnenden Bekenntuisangehörigen sowie von 
juristischen Personen, Gesellschaften und Vereinen (vergleiche Artikel 13 des Gesetzes 
und § 14 dieser Verordnung). 
84. 
Ob und in welchem Umfange Mittel von Stiftungen (Fonds) als verwendbar 
Stistungs= beigezogen werden können, richtet sich zufolge Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes nach den 
allgemeinen. allgemeinen Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen 
sowie nach den für jede einzelne Stiftung geltenden besonderen Stiftungsvorschriften.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.