Abschnitle des
Kirchensten.#r-
voranschlags.
Verwendbare
mitiel im
220
XXIII.
83.
Der Kirchenstenervoranschlag zerfällt in zwei Abschnitte.
I. Im ersten Abschnitt sind nachzuweisen:
1. die in der Voranschlagsperiode zur Bestreitung örtlicher Kirchenbedürfnisse und zur
Deckung der Verwaltungskosten erforderlichen Summen, wobei nach Artikel 2 des
Gesetzes als örtliche Kirchenbedürfnisse in Betracht kommen:
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Unterhaltung und Neubau der Pfarrkirche und des Pfarrhauses einschließlich
des Aufwands für den Kircheninbaun (Altäre, Orgel, Glocken 2c., auch Heizungs-
und Beleuchtungsanlagen) sowie des beim Fehlen eines Pfarrhauses nötig
fallenden Aufwands für Mietzins und dergleichen,
Anschaffung und Unterhaltung der nach den Satzungen oder Gebräuchen der
katholischen Kirche für den Pfarrgottesdienst, für kirchliche Feierlichkeiten der
Gemeinde und für die Ausübung der anderweiten seelsorgerlichen Verrichtungen
nötigen Gerätschaften und sonstigen Erfordernisse,
4. Belohnung der sogenannten niederen kirchlichen Bediensteten (Mesner, Organisten 2c.),
Eutschädigung für Stolbezüge, deren Ablösung seitens der zuständigen kirchlichen
Organe beschlossen worden ist,
». sonstige örtliche Kirchenbedürfnisse (z. B. notwendig gewordene Aushilfe in
der Seelsorge),
.Ausstattung neu zu errichtender geistlicher Amter;
. die zur (teilweisen) Deckung auf Grund privatrechtlicher Verpflichtungen oder aus
eigenem Vermögen der Kirchengemeinde oder aus Stiftungen, an welchen der Kirchen
gemeinde beziehungsweise deren Angehörigen Gennßrecht zusteht, verwendbaren Mittel.
II. Der zweite Abschnitt gibt die Nachweisung der im Wege der kirchlichen Besteuerung
aufzubringenden Summe und die Berechnung des Betrags, welcher nach Maßgabe
der Artikel 12 bis 15 und 21 des Gesetzes auf je 100 4 Gemeindesteuerwert
erhoben werden soll
a. von den bekenntuisangehörigen Kirchspielseinwohnern,
b. von außerhalb des Kirchspiels wohnenden Bekenntuisangehörigen sowie von
juristischen Personen, Gesellschaften und Vereinen (vergleiche Artikel 13 des Gesetzes
und § 14 dieser Verordnung).
84.
Ob und in welchem Umfange Mittel von Stiftungen (Fonds) als verwendbar
Stistungs= beigezogen werden können, richtet sich zufolge Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes nach den
allgemeinen. allgemeinen Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen
sowie nach den für jede einzelne Stiftung geltenden besonderen Stiftungsvorschriften.