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1. In der Regel sind die in einer Stiftung verwendbaren Mittel, sofern die Stiftungs- Verwendbar-
vorschriften nicht anders verfügen, auf die für die einzelnen Stiftungszwecke erforderlichen Aus—
gaben nach Verhältnis der Höhe der letzteren zu verteilen. erträguisse.
2. Sofern aber eine kirchliche Ortsstiftung besondere mit der Widmung des Vermögens
oder einzelner Teile desselben verbundene Ausgaben — stiftungsgemäße Auflagen — zu bestreiten
hat, zu deren Deckung eine Kirchensteuer nicht erhoben werden darf, sind bei Feststellung der
Stiftungserträgnisse, welche für die in Artikel 2 des Gesetzes bezeichneten Zwecke verwendbar
sind, zunächst diese, durch Kirchensteuer nicht aufbringbaren Ausgabesummen unverkürzt in
Abzug zu bringen.
3. Hat eine kirchliche Ortsstiftung sowohl die Kosten für Unterhaltung und Neubau der
Pfarrkirche und des Pfarrhauses, als auch andere Ausgaben für kirchliche Bedürfnisse zu
bestreiten, und zwar ohne daß Baukapitalien für die bezeichneten Gebäude festgesetzt sind, so
sind auf die Ausgaben für die genannten Banzwecke die Erträgnisse der Stiftung nur in
dem Falle und insoweit aufzurechnen, als sie nicht zur Bestreitung ihrer übrigen Zwecksaus-
gaben erfordert werden.
4. Bei Berechnung des für diese übrigen Zwecksausgaben erforderlichen Betrags ist zu-
treffendenfalls auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß der Stiftung die Mittel zur Erfüllung
ihrer Baupflicht für solche Gebäude, welche nicht zu den in § 3 Ziffer l. 1 a ausgeführten
gehören, erhalten bleiben.
86.
1. Der Vermögensstock einer Stiftung darf, sofern die Stiftungsvorschriften nicht anders Verwendbar-
verfügen, für die in § 3 Ziffer I. n bis bezeichneten Zwecke nur unter der Voraussetzung inc den wen
und in dem Maße verwendet werden, als er zur dauernden Erfüllung der gesamten Stiftungs-der Stiftungen.
zwecke nicht erforderlich ist.
2. Sind mit Genehmigung der zuständigen Behörden besondere Neubau= und Unterhaltungs-
kapitalien festgesetzt, so dürfen dieselben — vorbehaltlich einer Neufestsetzung durch die betreffenden
Behörden — ihrer besonderen Bestimmung nicht entzogen und von den Unterhaltungskapitalien
nur die Zinsen verbraucht werden.
II. Vorbereitung des Kirchensteuervorauschlags.
§ 7.
1. Um den Nachweis über die nach § 3 Ziffer I. 1 und 2 erforderlichen Summen und Ausstellung
verwendbaren Mittel zu liefern, hat der Stiftungsrat, soweit dies nicht bereits früher geschehen arand
ist oder der Oberstiftungsrat für besondere Fälle eine Ausnahme gestattet, zunächst je einen «
Vorauschlag für die einzelnen Stiftungen (Fonds) zu fertigen, welchen die Verpflichtung zur Be-
streitung der in Frage stehenden örtlichen Kirchenbedürfnisse obliegt. Die Fertigung des Vor-
anschlags für die Stiftungen geschieht nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften, ¾
wie aus den Mustern 1 und 2 ersichtlich ist. Die für Neubauten, Erweiterungsbauten und —// Iu..,
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