Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXIII. 221 
1. In der Regel sind die in einer Stiftung verwendbaren Mittel, sofern die Stiftungs- Verwendbar- 
vorschriften nicht anders verfügen, auf die für die einzelnen Stiftungszwecke erforderlichen Aus— 
gaben nach Verhältnis der Höhe der letzteren zu verteilen. erträguisse. 
2. Sofern aber eine kirchliche Ortsstiftung besondere mit der Widmung des Vermögens 
oder einzelner Teile desselben verbundene Ausgaben — stiftungsgemäße Auflagen — zu bestreiten 
hat, zu deren Deckung eine Kirchensteuer nicht erhoben werden darf, sind bei Feststellung der 
Stiftungserträgnisse, welche für die in Artikel 2 des Gesetzes bezeichneten Zwecke verwendbar 
sind, zunächst diese, durch Kirchensteuer nicht aufbringbaren Ausgabesummen unverkürzt in 
Abzug zu bringen. 
3. Hat eine kirchliche Ortsstiftung sowohl die Kosten für Unterhaltung und Neubau der 
Pfarrkirche und des Pfarrhauses, als auch andere Ausgaben für kirchliche Bedürfnisse zu 
bestreiten, und zwar ohne daß Baukapitalien für die bezeichneten Gebäude festgesetzt sind, so 
sind auf die Ausgaben für die genannten Banzwecke die Erträgnisse der Stiftung nur in 
dem Falle und insoweit aufzurechnen, als sie nicht zur Bestreitung ihrer übrigen Zwecksaus- 
gaben erfordert werden. 
4. Bei Berechnung des für diese übrigen Zwecksausgaben erforderlichen Betrags ist zu- 
treffendenfalls auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß der Stiftung die Mittel zur Erfüllung 
ihrer Baupflicht für solche Gebäude, welche nicht zu den in § 3 Ziffer l. 1 a ausgeführten 
gehören, erhalten bleiben. 
86. 
1. Der Vermögensstock einer Stiftung darf, sofern die Stiftungsvorschriften nicht anders Verwendbar- 
verfügen, für die in § 3 Ziffer I. n bis bezeichneten Zwecke nur unter der Voraussetzung inc den wen 
und in dem Maße verwendet werden, als er zur dauernden Erfüllung der gesamten Stiftungs-der Stiftungen. 
zwecke nicht erforderlich ist. 
2. Sind mit Genehmigung der zuständigen Behörden besondere Neubau= und Unterhaltungs- 
kapitalien festgesetzt, so dürfen dieselben — vorbehaltlich einer Neufestsetzung durch die betreffenden 
Behörden — ihrer besonderen Bestimmung nicht entzogen und von den Unterhaltungskapitalien 
nur die Zinsen verbraucht werden. 
II. Vorbereitung des Kirchensteuervorauschlags. 
§ 7. 
1. Um den Nachweis über die nach § 3 Ziffer I. 1 und 2 erforderlichen Summen und Ausstellung 
verwendbaren Mittel zu liefern, hat der Stiftungsrat, soweit dies nicht bereits früher geschehen arand 
ist oder der Oberstiftungsrat für besondere Fälle eine Ausnahme gestattet, zunächst je einen « 
Vorauschlag für die einzelnen Stiftungen (Fonds) zu fertigen, welchen die Verpflichtung zur Be- 
streitung der in Frage stehenden örtlichen Kirchenbedürfnisse obliegt. Die Fertigung des Vor- 
anschlags für die Stiftungen geschieht nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften, ¾ 
wie aus den Mustern 1 und 2 ersichtlich ist. Die für Neubauten, Erweiterungsbauten und —// Iu.., 
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