Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

222 XXIII. 
Bauveränderungen zu machenden Aufwendungen sind nicht in den Voranschlag der nach ihrer 
Zwecksbestimmung hiezu pflichtigen Stiftung, sondern unmittelbar in den Kirchensteuervoranschlag 
einzustellen (vergleiche 8 20). 
2. Am Schlusse des Voranschlags — vergleiche Muster 1 — ist eine Berechnung dar- 
über aufzustellen, wie hoch sich die Mittel belaufen, welche in der betreffenden Stiftung für 
diejenigen örtlichen Kirchenbedürfnisse, zu deren (teilweiser) Deckung die kirchliche Besteuerung 
in Anspruch genommen werden soll, verwendbar sind. Zu diesem Zwecke sind an dem vor- 
anschlagsmäßigen Reinertrag der Stiftung (d. i. dem Ertrag abzüglich der „Lasten und Ver- 
waltungskosten") die in § 5 Absatz 2 bezeichneten Ausgaben für besondere Stiftungszwecke 
vorweg in Abzug zu bringen. Der verbleibende Restbetrag ist die zu den übrigen Zwecks- 
ausgaben verfügbare Summe. Sind diese übrigen Ausgaben sämtlich solche, für deren Deckung 
die Kirchengemeinde hilfsweise einzutreten hat, so stellt der ganze Restbetrag die nach § 3 
Ziffer I. 2 aus der betreffenden Stiftung verwendbaren Mittel dar; sind dagegen die übrigen 
Ausgaben teilweise für Stiftungszwecke bestimmt, für welche die Kirchengemeinde hilfsweise 
einzutreten hat, und teilweise für Stiftungszwecke, bezüglich deren eine solche Verpflichtung 
nicht besteht, so ist der nach obigem verbleibende Restbetrag auf die verschiedenen Stiftungs- 
zwecke verhältnismäßig auszuschlagen (§ 5 Absatz 1) und nur das auf die ersteren Stiftungs- 
zwecke entfallende Betreffnis als nach § 3 Ziffer I. 2 verwendbar zu betrachten. 
3. Soweit es sich um Bestreitung des Bauaufwands für Pfarrkirche und Pfarrhaus 
handelt und in einer Stiftung für diese Gebäude besondere Neubau= und Unterhaltungs- 
kapitalien festgesetzt sind (§ 6 Absatz 2), ist der Nachweis über die Mittel, welche in der 
betreffenden Stiftung für gedachten Aufwand verwendbar sind, durch eine Darstellung der 
nach der letzten Rechnung vorhandenen Baukapitalien unter Beifügung der seit dem Rechnungs- 
schluß hieran eingetretenen Anderungen zu erbringen (vergleiche Muster 2). 
4. Wird aus einer Stiftung der Bauaufwand für Pfarrkirche und Pfarrhaus und der 
Aufwand für andere örtliche Kirchenbedürfnisse bestritten (§ 5 Absatz 3), ohne daß für die 
genannten Gebände besondere Baukapitalien festgesetzt sind, so ist (sofern sich nicht aus den 
Stiftungsvorschriften eine andere Behandlung ergibt) am Schlusse des Voranschlags die 
Berechnung der verwendbaren Mittel in der Weise vorzunehmen, daß zunächst an den Einnahmen 
des Voranschlags die ihrer Natur oder Bestimmung nach ausschließlich den Banzwecken für 
Pfarrkirche und Pfarrhaus gewidmeten Beträge (z. B. Bauschilling) und an den Lasten und 
Verwaltungskosten die etwa hierunter begriffenen Baulasten (z. B. Feuerversicherungsbeiträge) 
in Abzug gebracht, sodann gemäß Absatz 2 des gegenwärtigen Paragraphen die Mittel für 
die nicht im Wege der Besteuerung zu deckenden stiftungsmäßigen Ausgaben ausgeschieden 
werden und der hiernach verbleibende Restbetrag vorweg auf den Aufwand für die übrigen 
örtlichen Kirchenbedürfnisse aufgerechnet wird (vergleiche Muster 1). 
5. Ob und inwieweit der Vermögensstock einer Stiftung gemäß § 6 zur Bestreitung 
des Aufwands für örtliche Kirchenbedürfnisse herangezogen werden kann, ist gegebenenfalls 
in einem Anhang zum Voranschlag besonders zu begründen.
	        
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