Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

226 XXIII. 
insbesondere auch Aktiengesellschaften, Gewerkschaften, Genossenschaften, Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung und die Murgschifferschaft, sowie Kommanditgesellschaften 
auf Aktien (Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes). 
Muster 3. 2. Die Anlegung dieser Register"') hat nach dem angeschlossenen Muster 3 zu geschehen, 
959 darin vorerst nur in Spalte 2 Namen, Stand und Wohnung beziehungsweise Wohnort 
der Kirchensteuerpflichtigen und in den Spalten 3, 5, 7 und 9 die zur Ortskirchensteuer bei- 
ziehbaren Steuerwerte und Steueranschläge eingetragen werden. 
15. 
Einzutragende 1. In die Erhebungsregister sind sämtliche zur Ortskirchensteuer beizuziehenden Steuer- 
Sleuerwerte werte und Steneranschläge mit den zur Gemeindebesteuerung veranlagten Beträgen einzutragen, 
anschläge, soweit nicht in nachstehendem anderweitige Bestimmung getroffen ist. 
2. Die Einkommen von 500 bis zu 900 40° werden stets nur mit einem Steueranschlag 
von 100 zur Ortskirchensteuer veranlagt (Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes). 
3. Die Steuerwerte und Steueranschläge der in gemischter Ehe lebenden Ehegatten 
(Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes) werden nur zur Hälfte in Spalte 3, 5, 7 und 9 eingetragen 
und es wird zugleich der hälftige Beizug durch Beifügung von K 7/ mit den vollen Stener- 
werten und Steueranschlägen in Spalte 2 angedentet. Lebt jedoch ein katholischer Ehegatte 
von dem andern nicht katholischen Ehegatten dauernd getrennt, so werden seine Steuer- 
werte und Steueranschläge im vollen Betrag in Spalte 3, 5, 7 und 9 ausgenommen. 
4. Im Falle des Verzichts nach Artikel 14 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes bleiben Steuer- 
anschläge unter 250 .& (bei gemischter Ehe unter 37 = 125 /() oder Steuerwerte solcher 
2 
lediglich nach Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes Pflichtigen, welche außerhalb der zum Kirchspiel 
ganz oder teilweise gehörigen Gemarkungen ihren Wohnsitz (Anfenthalt) beziehungsweise Sitz 
haben, von zusammen 1000 oder weniger (bei gemischter Ehe von zusammen 100 = 500 
oder weniger) in einer Gemarkung außer Betracht. 6 
5. Kirchensteuerpflichtigen natürlichen Personen (Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1 
Ziffer 1 des Gesetzes), welche mit anderen ein Gewerbe in Gesellschaft (offene Handelsgesell- 
schaft, einfache Kommanditgesellschaft) betreiben, oder auf welche in Gemeinschaft mit anderen 
in den Einzelkatastern der Vermögenssteuer Vermögensteile veranlagt sind (wie Erben), während 
die Gemeinschaft nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 2 oder 3 des Gesetzes steuer- 
pflichtig ist, (Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes) werden die ihrer Beteiligung an der Gesell- 
schaft oder Gemeinschaft entsprechenden Anteile an den betreffenden Stenerwerten zur 
Last gesetzt, wobei die Bestimmungen in § 15 Absatz 5 und 6 der Katholischen Landes- 
Kirchensteuer-Verordnung sinngemäße Anwendung finden. 
6. Sind Stenerwerte und Steueranschläge nach vorstehendem ausnahmsweise nur in 
Teilen der zur Gemeindesteuer veranlagten Beträge in die Register aufzunehmen, so sind die 
*) Bei Kirchengemeinden ohne Filialorte ist jeweils nur ein Register auszustellen.
	        
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