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7. Diese Darstellung der dem Kirchensteuerausschlag zugrunde zu legenden Steuerwerte
und Steneranschläge ist von dem Steuerkommissär nach ihrer Vollendung am Schlusse zu
unterzeichnen.
lbersendung § 17.
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nrm und 1. Die Darstellung ist sodann in doppelter Fertigung mit den gemäß §§ 13 bis 15
er Erhebungs-
regisier an den angelegten Erhebungsregistern dem Stiftungsrat zu übersenden.
Stistungerat. 2. Der Stiftungsrat hat die ihm zugekommenen Register alsbald auf ihre Nichtigkeit
rnsang der und Vollständigkeit — insbesondere hinsichtlich der Bekenntnis= und Kirchspielsangehörigkeit
den der in Betracht kommenden Personen — zu prüfen und wahrgenommene Fehler dem Steuer-
Stistungsrat. kommissär zur geeigneten Berücksichtigung mitzuteilen (vergleiche § 28 Absatz 3 der Katholischen
Landes-Kirchensteuer-Verordnung). Die geschehene Nachprüfung ist am Schlusse der Register
beziehungsweise des Registerhefts (§ 32 Absatz 3) zu bestätigen.
IV. Aufstellung des Kirchenstenervoranschlags.
8 18.
Allgemeine 1. Die Aufstellung des Kirchensteuervoranschlags (§ 1) ist spätestens im Dezember des
innmugen. der Voranschlagsperiode vorangehenden Jahres vorzubereiten und im darauf folgenden Februar
abzuschließen.
uler 5. 2. Der Kirchensteuervoranschlag ist nach Anleitung des Musters 5 anzulegen.
3. Derselbe zerfällt nach Vorschrift des § 3 in zwei Abschnitte.
19.
Vor- 1. Als „Vorbemerkungen"“ sind dem ersten Abschnitt des Kirchenstenervoranschlags
bemerkungen die einzelnen Angaben voranzustellen, welche gemäß § 11 Absatz 2 unter Ziffer 1 bis IV dem
Steuerkommissär gemacht wurden.
2. Unter Ziffer V ist sodann anzugeben, ob und welche kirchlichen Ortsstiftungen zur
teilweisen Deckung des für die örtlichen kirchlichen Bedürfnisse (§ 3 Ziffer I. 1) zu machenden
Aufwands in Anspruch genommen werden können.
3. Ferner sind unter Ziffer VI alle im Kirchspiel befindlichen Kirchen und Pfarrhäuser
unter Beifügung der zu den Gebäuden beziehungsweise einzelnen Gebändeteilen Banu-
pflichtigen aufzuzählen.
4. Endlich ist unter entsprechenden weiteren Ordnungszahlen noch Auskunft zu geben
über etwaige sonstige Verhältnisse, welche auf die Aufstellung des Voranschlags von Einfluß
sind. Insbesondere sind kurze Angaben zu machen über planmäßige Schuldentilgung, über
Ansammlung von Kapitalien (Ergänzung des Vermögeunsstocks oder Neubildung eines solchen)
sowie über eine etwa auf Grund von Artikel 12 letzter Absatz des Gesetzes erteilte Ermächtigung
zur Erhebung einer 5 Pfennig übersteigenden Umlage.