Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

228 XXIII. 
7. Diese Darstellung der dem Kirchensteuerausschlag zugrunde zu legenden Steuerwerte 
und Steneranschläge ist von dem Steuerkommissär nach ihrer Vollendung am Schlusse zu 
unterzeichnen. 
lbersendung § 17. 
ar- . . - - .. 20 . — 
nrm und 1. Die Darstellung ist sodann in doppelter Fertigung mit den gemäß §§ 13 bis 15 
er Erhebungs- 
regisier an den angelegten Erhebungsregistern dem Stiftungsrat zu übersenden. 
Stistungerat. 2. Der Stiftungsrat hat die ihm zugekommenen Register alsbald auf ihre Nichtigkeit 
rnsang der und Vollständigkeit — insbesondere hinsichtlich der Bekenntnis= und Kirchspielsangehörigkeit 
den der in Betracht kommenden Personen — zu prüfen und wahrgenommene Fehler dem Steuer- 
Stistungsrat. kommissär zur geeigneten Berücksichtigung mitzuteilen (vergleiche § 28 Absatz 3 der Katholischen 
Landes-Kirchensteuer-Verordnung). Die geschehene Nachprüfung ist am Schlusse der Register 
beziehungsweise des Registerhefts (§ 32 Absatz 3) zu bestätigen. 
IV. Aufstellung des Kirchenstenervoranschlags. 
8 18. 
Allgemeine 1. Die Aufstellung des Kirchensteuervoranschlags (§ 1) ist spätestens im Dezember des 
innmugen. der Voranschlagsperiode vorangehenden Jahres vorzubereiten und im darauf folgenden Februar 
abzuschließen. 
uler 5. 2. Der Kirchensteuervoranschlag ist nach Anleitung des Musters 5 anzulegen. 
3. Derselbe zerfällt nach Vorschrift des § 3 in zwei Abschnitte. 
19. 
Vor- 1. Als „Vorbemerkungen"“ sind dem ersten Abschnitt des Kirchenstenervoranschlags 
bemerkungen die einzelnen Angaben voranzustellen, welche gemäß § 11 Absatz 2 unter Ziffer 1 bis IV dem 
Steuerkommissär gemacht wurden. 
2. Unter Ziffer V ist sodann anzugeben, ob und welche kirchlichen Ortsstiftungen zur 
teilweisen Deckung des für die örtlichen kirchlichen Bedürfnisse (§ 3 Ziffer I. 1) zu machenden 
Aufwands in Anspruch genommen werden können. 
3. Ferner sind unter Ziffer VI alle im Kirchspiel befindlichen Kirchen und Pfarrhäuser 
unter Beifügung der zu den Gebäuden beziehungsweise einzelnen Gebändeteilen Banu- 
pflichtigen aufzuzählen. 
4. Endlich ist unter entsprechenden weiteren Ordnungszahlen noch Auskunft zu geben 
über etwaige sonstige Verhältnisse, welche auf die Aufstellung des Voranschlags von Einfluß 
sind. Insbesondere sind kurze Angaben zu machen über planmäßige Schuldentilgung, über 
Ansammlung von Kapitalien (Ergänzung des Vermögeunsstocks oder Neubildung eines solchen) 
sowie über eine etwa auf Grund von Artikel 12 letzter Absatz des Gesetzes erteilte Ermächtigung 
zur Erhebung einer 5 Pfennig übersteigenden Umlage.
	        
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