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3. In gleicher Weise sind die Erträgnisse aus dem der Kirchengemeinde als solcher zu-
stehenden Vermögen, insoweit dieselben einem bestimmten Zweck nicht gewidmet sind, auf die
für Bau= und sonstige Zwecke erforderlichen Ausgabesummen verhältnismäßig aufzurechnen.
4. Unter Hinzu= oder Abrechnung der bezüglichen Betreffnisse ergibt sich sodann einerseits
die durch Kirchensteuer zu deckende Summe für Kult und sonstige kirchliche Bedürfnisse und
andererseits der umzulegende Bauaufwand.
8 23.
1. Die nach § 22 ermittelten Beträge, wovon der erstere nach Artikel 12 des Gesetzes Festiebung der
und der zweite unter Hinzuziehung der in Artikel 13 des Gesetzes bezeichneten weiteren Stener- -
werte und Steueranschläge durch Kirchensteuer aufzubringen ist, sind mit je 100 zu verwiel-
Sachen, und es ist darauf der vervielfältigte erste Betrag durch die Endsumme in Spalte 2 der
Darstellung der dem Ausschlag der Kirchensteuer zugrunde zu legenden Stenerwerte und
Steneranschläge (§ 16 und Muster 4)0, sowie der hundertfache zweite Betrag durch die Endsumme
in Spalte 4 daselbst zu teilen, worauf sich je in einem Deeimalbruch in Mark der Haupt-
steuerfuß für je 100 4“ Stenerwert des Liegenschafts und Betriebsvermögens bezüglich des nach
Artikel 12 und des nach Artikel 13 des Gesetzes aufzubringenden ungedeckten Aufwands ergibt.
2. Dabei sind die Vorschriften der Artikel 12 und 13 des Gesetzes besonders zu beachten,
wonach
m. bei Erhebung der Kirchensteuer für örtliche Kirchenbedürfnisse der in § 3 Ziffer J.
10 bis t bezeichneten Art der Steuerfuß den Betrag von 5 Pfeunig auf 100 4
Gemeindesteuerwert für ein Kalenderjahr — ohne Genehmigung der obersten Staats-
behörde — nicht übersteigen darf,
bei Umlegung der durch Kirchensteuer aufzubringenden Kosten für kirchliche Bauten
der Steuerfuß nicht begrenzt ist, bei einer den Satz von 5 Pfennig für das
Kalenderjahr überschreitenden Bausteuer aber die in Artikel 13 des Gesetzes bezeich
neten Steuerwerte und Steneranschläge beigezogen werden müssen, während deren
Beizug bei einem niedrigeren Steuersatz ins Belieben der Kirchengemeinde gestellt ist.
3. ie beiden Hauptsteuerfüße zusammengezählt ergeben den Gesamtstenerfuß, nach
welchem die Kirchspielseinwohner — soweit nicht den Einwohnern eines Filialorts eine Erleich-
terung gewährt ist — zur Aufbringung des ungedeckten Gesamtaufwands beizutragen haben.
4. Der Gesamtsteuerfuß ist mindestens auf volle Zehntelspfennig, höchstens auf ganze
Pfennig aufzurunden. Ebenso findet bezüglich der beiden Einzelhauptsteuerfüße für sich eine
Aufrundung mindestens auf volle Zehntelspfennig, höchstens auf ganze Pfeunig statt; jedoch
tritt die Aufrundung beim Hauptstenerfuß für den nach Artikel 12 des Gesetzes aufzubringenden
Betrag nur in dem Falle ein, wenn bloß Kirchensteuer nach dem eben angeführten Artikel
des Gesetzes und nicht zugleich Kirchen bau steuer nach Artikel 13 des Gesetzes erhoben wird.
5. Für die nur in ermäßigtem Betrage beizuziehenden Stenerwerte ist, da die Steuer-
beträge stets von den in den Kirchenstenerregistern eingetragenen vollen Steuerwerten zu
berechnen sind, je ein besonderer Steuerfuß festzustellen durch Vervielfältigung des Hauptsteuer=
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