Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Staats- 
genehmigung 
des 
Kirchensteuer- 
voranschlags. 
234 XXIII. 
unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift des Voranschlags dem nach §# 4 der landesherrlichen 
Verordnung vom 12. Oktober 1888 (Gesetzes= und Verordnungeblatt Seite 589) zuständigen 
Bezirksamt. 
2. Gleichzeitig legt der Stiftungsrat je eine Abschrift des Kirchensteuervoranschlags und 
des Protokolls der Kirchengemeindeversammlung sowie die zweite der vom Stenerkommissär 
nach § 17 Absatz 1 übersandten Fertigungen der Darstellung (vergleiche § 24 Absatz 2 Buch- 
stabe b) dem Oberstiftungsrat vor. 
3. Haben die gemäß § 10 in den Voranschlag eingestellten Einnahme= und Ausgabe- 
summen durch die Beschlußfassung der Kircheugemeindeversammlung eine Abänderung erfahren, 
so hat die in Absatz 2 vorgeschriebene Vorlage an das Bezirksamt durch Vermittlung des 
Oberstiftungsrats zu erfolgen. 
4. Sofern Ausgabesummen für notwendige kirchliche Bedürfnisse abgesetzt worden sind 
(Absatz 3), kann die Kirchenbehörde hierwegen Beschwerde an die Staatsbehörde einlegen. 
5. Das Bezirksamt hat den Voranschlag einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, die 
sich namentlich darauf erstrecken soll, ob derselbe den gesetzlichen und verordnungsgemäßen 
Vorschriften entspricht und ob darin die erforderlichen Mittel vorgesehen sind zur Erfüllung 
von Verpflichtungen, welche die Kirchengemeinde auf Grund eines staatlich genehmigten Beschlusses 
gegen Dritte übernommen hat oder welche ihr zufolge einer gerichtlichen oder verwaltungs- 
gerichtlichen Entscheidung obliegen. 
§ 27. 
1. Die Erteilung der Staatsgenehmigung geschieht durch das Bezirksamt, wenn sich bei 
der von demselben vorgenommenen Prüfung (§ 26 Absatz 5) kein Anstand ergeben hat und 
wenn keine von Beteiligten rechtzeitig erhobenen, bei der Beschlußfassung der Kirchengemeinde- 
versammlung unberücksichtigt gebliebenen Einsprachen vorliegen. 
2. Andernfalls hat der Bezirksrat in seiner nächsten regelmäßigen Sitzung über Erteilung 
oder Verweigerung der Staatsgenehmigung zu beschließen. 
3. Von der Eutschließung des Bezirksamts (Absatz 1) oder des Bezirksrats (Absatz 2) 
ist dem Stiftungsrat unter Rückgabe der Urschrift des Voranschlags nebst Beilagen Eröffnung 
zu machen. Wird die Staatsgenehmigung nur mit Beschränkung erteilt, muß aus dem Beschluß 
des Bezirksrats genau hervorgehen, wie hoch nach den gemachten Beschränkungen die Kirchensteuer 
im einzelnen und im gesamten sich berechnet. 
4. Der Stiftungsrat hat über die ihm zugegangene Entschließung jeweils dem Oberstiftungs- 
rat Bericht zu erstatten. 
5. Außerdem ist die Cnutschließung des Bezirksrats durch das Bezirksamt denjenigen, 
welche Einsprachen erhoben haben, gegen Bescheinigung zu eröffnen, sowie im Falle des Artikels 26 
Absatz 1 des Gesetzes zur Kenntnis des Erzbischöflichen Ordinariats und des Oberstiftungs- 
rats zu bringen. 
6. Gegen einen die Staatsgenehmigung versagenden oder dieselbe nur mit Beschränkung 
erteilenden Beschluß des Bezirksrats kann sowohl der Stiftungsrat und der Oberstiftungsrat 
als auch das Erzbischöfliche Ordinariat den Rekurs an das Kuliusministerinm (§6 der landes-
	        
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