240 XXIII.
2. In den Fällen der 88 89 und 90 der Gemeindeordnung stehen unter der im Ein—
gang von Absatz 1 bezeichneten Voraussetzung der Kirchengemeinde die gleichen Befugnisse zu
wie der politischen Gemeinde.
§ 39.
aiinsrnn. 1. Das Ortskirchensteuerregister wird jeweils nach Ausrechnung der Steuerschuldigkeiten
Onelirchen gemäß Artikel 28 des Gesetzes dem Bezirksamt vorgelegt und durch dieses für vollzugsreif erklärt.
lenersistene 2. Der Stiftungsrat übergibt das für vollzugsreif erklärte Register, mit Einnahme-
desselben an anweisung versehen, sofort dem Kirchensteuererheber.
Kirchenstener-
erheber. § 40.
Fälligkeit 1. Die laufende Kirchenstener ist in ihrem ganzen Betrage an dem Tage fällig, unter
der lanfenden .- . » . .. .. -
Sie-m-IoclchcmdtcstaatlicheBollzugssretferklarung(§39Abfatzl)erfolgt.
Fälligkeit 2. Die Zugänge und Nachträge an Ortskirchensteuer sind in ihrem ganzen Betrage an
der Zugange dem Tage fällig, unter welchein sie durch den Steuerkommissär festgestellt werden (58 34
Nachträge. Absatz 2 und 36 Absatz 1).
8 41.
Anforderung. 1. Die Anforderung der Kirchensteuerbeträge geschieht nach Maßgabe des § 35 Absatz 1
und 2 der Katholischen Landes-Kirchensteuer-Verordnung.
2. Der Forderungszettel, welcher vom Kirchensteuererheber jedem Pflichtigen unentgeltlich
kcntweder persönlich oder in einem verschlossenen Umschlage — zuzustellen ist, hat die aus
Muster 11 genannter Verordunung ersichtlichen Angaben, insbesondere auch die Aufforderung
zu enthalten, die Schuldigkeiten an laufender Kirchensteuer zur einen Hälfte binnen 3 Wochen
von der Zustellung des Forderungszettels an, zur anderen Hälfte auf 1. September des Kirchen-
stenerjahres zu entrichten.
3. Eine Anderung der in Absatz 2 bezeichneten Fristen bedarf außer der Genehmigung
des Oberstiftungsrats auch der Zustimmung der Kirchengemeindeversammlung.
12.
1. Für die Betreibung der Kirchensteuer gelten die für die Gemeindeausstände maßgebenden
Bestimmungen.
2. Das hiebei einzuhaltende Verfahren richtet sich nach den §§ 31 und 35 der Katholischen
Landes Kirchensteuer-Verordnung.
Betreibung
8 43.
Vollzug des 1. Der Stiftungsrat hat den Kirchensteuervoranschlag (§ 18) so genau, als die Ver-
Pirchustenen hältnisse es ermöglichen, zum Vollzug zu bringen und Überschreitungen der Voranschlagssätze
wie der besonderen Kredite, welche für größere — ganz oder teilweise aus Mitteln der Kirchen-
gemeinde zu deckende — Ausgabeposten, namentlich für bauliche Unternehmungen, bewilligt
worden sind, nach Tunlichkeit zu vermeiden.
Behandlung 2. Wenn ausnahmsweise eine erheblichere Überschreitung eines Voranschlagssatzes nötig
hereern, fällt, oder wenn sich der für einen größeren Ausgabeposten bewilligte Kredit als unzureichend