XXIII. 241
erweist, hat der Stiftungsrat wegen des Mehraufwands außer der etwa erforderlichen
Genehmigung des Oberstiftungsrats oder der oberen Kirchenbehörde jeweils sofort die Zustimmung
der Kirchengemeindevers lung und in den Fällen der Artikel 27 und 33 des Gesetzes auch
die Staatsgenehmigung zu erwirken.
VII. Besonderes Verfahren bei zusammengesetzten Kirchengemeinden.
* 41.
1. Ist ein Aufwand für gemeinschaftliche kirchliche Bedürfnisse von mehreren Orten (Pfarrort Vestimmungen
und Filialorten) zu tragen, so kann der Aufwand in besondere Anteile für die einzelnen Orte sür tmiammen.
zerlegt oder gemeinschaftlich aufgebracht werden. Kirchen-
2. Wird die vorherige Verteilung auf die einzelnen Orte von der Gesamtvertretung des #emeinden-
Kirchspiels beschlossen, so hat alsdann jeder Ort die Aufbringung seines Anteils in besondere
Behandlung zu nehmen.
3. Bezüglich eines gemeinschaftlich aufzubringenden Aufwands ist nach den Bestimmungen
dieser Verordnnng 1 ff. zu verfahren.
Zweiter Teil.
Rechnungsanweisung.
I. Allgemeine Bestimmung.
Die Verrechnung der aus kirchlichen Steuern herrührenden Gelder und des sonstigen Augemeine
Vermögens der katholischen Kirchengemeinden sowie die Abhör der Kirchengemeinderechuungen Vestimmung.
findet nach den für die katholisch kirchlichen Ortsstiftungen geltenden Vorschriften (Verwaltungs
dienstweisung, Rechnungsanweisung) statt, soweit nicht durch das Ortskirchensteuergesetz und die
gegenwärtige Verordnung hievon abweichende Bestimmungen getroffen sind.
II. Von dem Rechuer (Kirchensteuererheber, Kirchengemeinderechner).
§ 16.
1. Für den Einzug der Ontskirchenstener in einer Kirchengemeinde ist vom Stiftungsrat wienn
dieselbe Person als Erheber zu ernennen wie für den Einzug der allgemeinen Kirchenstener steuererhebers.
(vergleiche S 35 Absatz 1 der Katholischen Landes-Kirchensteuer-Verordnung). Fällt hiezu eine
Anderung der Einteilung der Erhebungsbezirke der allgemeinen Kirchensteuer nötig, so
wird solche vom Oberstiftungsrat angeordnet.