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arstansgo 2. Der Kirchensteuererheber besorgt außer dem Steunereinzug in der Regel auch das
Ernennung sonstige Kassen= und Rechnungswesen der Kirchengemeinde. Für letzteres kann indessen,
eines beson= namentlich wenn die Kirchengemeinde neben den aus kirchlichen Steuern herrührenden Geldern
nre ie noch weiteres Vermögen besitzt, mit Genehmigung des Oberstiftungsrats ein besonderer Rechner
rechners. — Kirchengemeinderechner — ernannt werden.
Vestätigung 3. Auf die Bestätigung und Verpflichtung des gemeinsamen Erhebers (Absatz 1) und des
Feruson besonders bestellten Rechners (Absatz 2) finden die für die Stiftungsrechner geltenden Vorschriften
Anwendung (vergleiche auch § 31 Absatz 1 der Katholischen Landes-Kirchenstener-Verordnung).
Bei nachträglicher übertragung des Erhebersdienstes für die Ortskirchensteuer an einen bereits
zum Einzug der allgemeinen Kirchensteuer bestellten Erheber hat eine nochmalige Bestätigung
und Verpflichtung zu unterbleiben.
Belohnung. 4. Die dem Kirchensteuererheber von der Kirchengemeinde zu gewährende Belohnung hat
auch die Vergütung für seine Leistungen aus Anlaß der Erhebung und Betreibung der
allgemeinen Kirchensteuer zu enthalten und bedarf in ihrem ganzen Betrage außer der Genehmigung
des Oberstiftungsrats der Zustimmung der Kirchengemeindeversammlung und des Bezirksamts.
Das letztere gilt zutreffendenfalls auch für die Belohnung des Kirchengemeinderechners. Ver
gleiche Artikel 9 Absatz 2 Ziffer 4 und Artikel 27 des Gesetzes.
Eicherheits- 5. Die Sicherheitsleistung des Kirchenstenererhebers und des Kirchengemeinderechners
leitung. richtet sich, soweit nicht von der Kirchengemeindeversammlung für die Ortskirchensteuer oder
vom Oberstiftungsrat für die allgemeine Kirchensteuer etwas anderes beschlossen wird, nach den
für die Stiftungsrechner geltenden Vorschriften.
III. Von der Einrichtung der Kirchengemeinderechnungen.
847.
Nechnungs- Die Rechnung der Kirchengemeinde ist in den Fällen, in welchen Kirchensteuern erhoben
veriod# werden, für den gleichen Zeitraum zu stellen, für welche der Kirchensteuervoranschlag aufge-
stellt wird.
8 48.
Art der Ver- 1. Die zur Erhebung kommenden Steuerbeträge sind in der Regel an die für die ört—
Fichn lichen Kirchenbedürfnisse unzulängliche kirchliche Ortsstiftung zur Deckung der Ertragsunzu-
länglichkeit auszufolgen; doch kann die Kircheugemeindeversammlung mit Genehmigung des
Oberstiftungsrats auch beschließen, daß sie unmittelbar zur Bestreitung örtlicher Kirchen-
bedürfnisse verwendet werden.
2. Im ersteren Falle ist der Reinertrag der kirchlichen Besteuerung von Zeit zu Zeit an
die kirchliche Ortsstiftung abzuliefern, und es erscheinen in der Rechnung der Kirchengemeinde
— abgesehen von den mit Erhebung und Verrechnung der Stenern verbundenen Verwaltungs-
kosten und etwaigen sonstigen Lasten der Kirchengemeinde — nur die jeweils abgelieferten
Summen, in der Rechnung der kirchlichen Ortsstiftung dagegen die gesamten Verwendungen
für die örtlichen Kirchenbedürfnisse in Ausgabe.