4 l.
16. die Bestimmung der zur Wahl berechtigten Vereinigungen und Verbände und die
Zahl der von den einzelnen zu wählenden Mitglieder (8 9 Ziffer 2 Absatz 1 des
Gesetzes).
8 6.
Vorstand.
Der Vorstand der Landwirtschaftskammer besteht einschließlich des Vorsitzenden und des
stellvertretenden Vorsitzenden aus fünf Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er
faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche nicht ausdrücklich der Land-
wirtschaftskammer vorbehalten sind. Die von ihm gestellten Anträge und die von ihm er-
statteten Gutachten müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung erforderlich
ist, der Landwirtschaftskammer zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.
Der Vorstand führt seine Legitimation durch eine Bescheinigung des Großherzoglichen
Ministeriums des Innern.
§ 7.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt die Landwirtschaftskammer
nach außen und sorgt für den geordneten Geschäftsgang nach innen.
Der Vorsitzende, und in dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft und
leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Landwirtschaftskammer; er muß eine Vorstands-
sitzung berufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Rechtsgeschäfte, welche die Landwirtschaftskammer über den Betrag von 200 4# hinaus
vermögensrechtlich verpflichten, müssen von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstands-
mitgliede vorgenommen werden.
88.
Ausschüsse.
Die Landwirtschaftskammer kann auf Grund des § 4 des Gesetzes nach Bedürfnis die
Bildung von Aueschüssen beschließen.
Die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse erfolgt durch die Landwirtschaftskammer, in
dringenden Fällen durch den Vorstand, unter Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung der
Landwirtschaftskammer.
89.
Die Ausschüsse sind berechtigt, im Einverständnis mit dem Vorstande der Landwirtschafts-
kammer sich bis zu einer, von der Landwirtschaftskammer festzusetzenden Zahl durch Nicht-
mitglieder der Kammer zu ergänzen.
Sie bearbeiten die ihnen von der Landwirtschaftskammer oder dem Vorstande überwiesenen
Aufgaben und fassen ihre Beschlüsse selbständig. Es steht ihnen aber auch die Befugnis zu,