Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

4 l. 
16. die Bestimmung der zur Wahl berechtigten Vereinigungen und Verbände und die 
Zahl der von den einzelnen zu wählenden Mitglieder (8 9 Ziffer 2 Absatz 1 des 
Gesetzes). 
8 6. 
Vorstand. 
Der Vorstand der Landwirtschaftskammer besteht einschließlich des Vorsitzenden und des 
stellvertretenden Vorsitzenden aus fünf Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern. 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er 
faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. 
Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche nicht ausdrücklich der Land- 
wirtschaftskammer vorbehalten sind. Die von ihm gestellten Anträge und die von ihm er- 
statteten Gutachten müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung erforderlich 
ist, der Landwirtschaftskammer zur Kenntnisnahme vorgelegt werden. 
Der Vorstand führt seine Legitimation durch eine Bescheinigung des Großherzoglichen 
Ministeriums des Innern. 
§ 7. 
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt die Landwirtschaftskammer 
nach außen und sorgt für den geordneten Geschäftsgang nach innen. 
Der Vorsitzende, und in dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft und 
leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Landwirtschaftskammer; er muß eine Vorstands- 
sitzung berufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. 
Rechtsgeschäfte, welche die Landwirtschaftskammer über den Betrag von 200 4# hinaus 
vermögensrechtlich verpflichten, müssen von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstands- 
mitgliede vorgenommen werden. 
88. 
Ausschüsse. 
Die Landwirtschaftskammer kann auf Grund des § 4 des Gesetzes nach Bedürfnis die 
Bildung von Aueschüssen beschließen. 
Die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse erfolgt durch die Landwirtschaftskammer, in 
dringenden Fällen durch den Vorstand, unter Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung der 
Landwirtschaftskammer. 
89. 
Die Ausschüsse sind berechtigt, im Einverständnis mit dem Vorstande der Landwirtschafts- 
kammer sich bis zu einer, von der Landwirtschaftskammer festzusetzenden Zahl durch Nicht- 
mitglieder der Kammer zu ergänzen. 
Sie bearbeiten die ihnen von der Landwirtschaftskammer oder dem Vorstande überwiesenen 
Aufgaben und fassen ihre Beschlüsse selbständig. Es steht ihnen aber auch die Befugnis zu,
	        
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