XXIV. 309
VI Die Gesamtgebühr für Funkentelegramme umfaßt:
1. Die Gebühr für die Seebeförderung und zwar:
a. die „Küstengebühr“,
b. die „Bordgebühr“,
2. die nach den allgemeinen Bestimmungen berechnete Gebühr für die Beförderung auf
den Linien des Telegraphennetzes.
Für deutsche Stationen beträgt in der Regel:
a. die Küstengebühr 15 I für das Wort, mindestens 1 4 50 K& für ein Telegramm,
b. die Bordgebühr 35 5 für das Wort, mindestens 3 4—6 50 F für ein Telegramm.
Das Nähere, auch bezüglich der Gebühren für den Verkehr mit ausländischen Funken-
telegraphenstationen sowie der erhöhten Gebühren für den Verkehr auf Entfernungen von mehr
als 800 km, sofern ein solcher Verkehr zugelassen wird, ergibt sich aus den bei den Tele-
graphenanstalten und den Bordstationen vorhandenen Tarifen.
Im Verkehr zwischen Küstenstationen und Bordstationen wird die Gesamtgebühr der
Funkentelegramme vom Absender erhoben. Im Verkehr zwischen Bordstationen wird die Bord-
gebühr des gebenden Schiffes vom Absender, die des aufnehmenden Schiffes vom Empfänger
erhoben.
Für Telegramme, bei denen eine funkentelegraphische Beförderung nur zwischen einem
deutschen Feuerschiff und einer deutschen Küstenstation auf festem Lande stattfindet, wird die
nach den allgemeinen Bestimmungen zu berechnende Gebühr für die Beförderung auf den
Linien des Telegraphennetzes und daneben ein fester Zuschlag von 80 J erhoben. In solchen
Fällen wird die Gesamtgebühr für die an Feuerschiffe gerichteten Telegramme vom Absender
und für die von den Feuerschiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben.
VII Hinsichtlich der Erstattung von Gebühren gelten die Bestimmungen des § 21 unter
folgenden Vorbehalten:
Die auf die funkentelegraphische Beförderung verwandte Zeit sowie die Zeit, während der
ein Funkentelegramm bei der Küsten= oder Bordstation lagert, zählen bei den für die Erstat-
tung von Gebühren maßgebenden Fristen nicht mit.
Hat die gebende Station keine Quittung über das Funkentelegramm erhalten, so wird
die Gebühr nur erstattet, wenn festgestellt worden ist, daß das Funkentelegramm Anlaß zur
Gebührenerstattung gibt.
VIll Wenn ein auf einem Schiffe in See aufgeliefertes Funkentelegramm dem Empfänger
aus irgendeinem Grunde nicht zugestellt werden kann, so wird eine Unbestellbarkeitsmeldung
abgelassen und, wenn möglich, dem Schiffe zugeführt. Kann ein bei einer Bordstation ange-
kommenes Telegramm nicht bestellt werden, so teilt die Bordstation dies der Ursprungsanstalt
durch dienstliche Meldung mit. Die Meldung wird, soweit möglich, der Küstenstation zugeführt,
die das Funkentelegramm im Durchgang befördert hat, sonst der nächsten Küstenstation.
IX Die Urschriften der Funkentelegramme werden, von dem auf den Aufgabemonat
folgenden Monat an gerechnet, 12 Monate lang aufbewahrt.