312 XXIV.
Tritt an die Stelle einer Erlaubniskarte unter Anrechnung des für diese entrichteten
Abgabebetrags eine Karte von längerer Gültigkeitsdauer, so ist auf die Gebühr für die Zutei-
lung des Kennzeichens derjenige Betrag anzurechnen, welcher bereits auf Grund der früheren
Karten für das Kennzeichen gezahlt worden ist.
Die Entrichtung der Gebühr und deren Höhe ist auf der Erlaubniskarte zu vermerken.
Der Vermerk ist bei der Umschreibung der Erlaubniskarte und bei der Verlängerung der
Aufenthaltsdauer — im letzteren Falle unter Angabe des nacherhobenen Betrags — auf die
neue Karte zu übertragen.
III.
Vorstehende Bestimmungen treten mit Wirkung vom heutigen in Kraft.
Karlsruhe, den 1. Juli 1908.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodmar.
Dr. Herrmann.
Bekordnung.
(Vom 7. Juli 1908.)
Die Bereitung, Versendung und den Verkauf von Reibfeuerzeugen betreffend.
Die Verordnung vom 28. März 1865, die Bereitung, Versendung und den Verkauf von
Reibfeuerzeugen betreffend (Regierungsblatt Seite 171), wird, soweit sie noch in Kraft ist,
hiermit aufgehoben.
Karlsruhe, den 7. Juli 1908.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
von Gemmingen.
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsrube.