Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

322 XXVII. 
83. 
Banart der Flöße. 
1. Jedes Floß (Floßboden) muß in allen Teilen fest und lenksam gebaut sein. 
Zwei Bauhölzer aufeinander zu binden, ist untersagt, sobald die Wassertiefe der Floß— 
straße in den Stromschnellen (Laufen, Gewilden) an einer Stelle weniger als 70 ein beträgt. 
Das Unterschieben loser Hölzer unter den Floßboden ist jederzeit verboten. 
2. Die Flöße dürfen — an der breitesten Stelle gemessen — höchstens 7,50 in breit 
lind nicht länger als 27 m gebaut werden. 
3. Die Flöße müssen so gebaut und dürfen nur soviel mit Oblast beladen werden, daß 
sie mit ihrem tiefsten Teile nicht tiefer als 55 cm im Wasser gehen. 
4. Die Oblast darf nach keiner Seite über den Floßboden vorstehen und soll möglichst 
gleichmäßig auf dem Floßboden verteilt werden. 
* 
Ausrüstung und Bemannung. 
1. Jedes Floß muß mit den nötigen Rudern und mit mindestens einem zum Anhalten 
und Befestigen geeigneten, in gutem Zustande befindlichen Seile versehen sein. 
2. Auf der Fahrt muß jedes Floß mit mindestens drei kräftigen, des Fahrens kundigen 
Flößern bemannt sein, deren einer als Floßführer bestellt ist. 
§ 5. 
Verhalten während der Fahrt im allgemeinen. 
1. Auf der Fahrt begriffene Flöße müssen unter sich einen Abstand auf der Rheinstrecke 
oberhalb Laufenburg von mindestens einem Kilometer, auf der Rheinstrecke unterhalb Laufeu- 
burg von mindestens zwei Kilometern einhalten. 
2. Kein Floß darf in das Fahrwasser eines anderen Floßes einfahren. Die Führer von 
aus der Aare auslaufenden oder am Rheinufer zur Abfahrt bereit liegenden Flößen haben, 
wenn ein auf der Fahrt begriffenes Floß in Sicht ist, so lange zu halten, bis das Fahrwasser 
auf die vorgeschriebene Distanz frei ist. 
3. Wenn sich während der Fahrt der vorgeschriebene Abstand vermindert, so muß das 
in rascherer Fahrt begriffene Floß, wo immer tunlich, aus dem stärker treibenden Fahrwasser 
abgelenkt werden, bis sich das vorausfahrende Floß wieder auf den bestimmten Abstand 
entfernt hat. 
86. 
Passieren von Brücken, Floßgassen, Schiffschlensen und Fähren. 
Die Floßführer sind zur Beobachtung der für Brücken, Floßgassen, Schiffschleusen und 
Fähren bestehenden oder noch zu erlassenden besonderen Vorschriften verpflichtet. Die Führer
	        
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