Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXVII. 325 
2. Ist dieser Platz vollständig mit Flößen besetzt, so muß die Flößerei in der Richtung 
von Waldshut eingestellt werden, bis nach Ermessen der Aufsichtsbehörde (aarganisches Bezirks- 
amt Laufenburg) wieder Naum für weitere Flöße vorhanden ist. 
3. Das Ablassen der Flöße nach dem Laufen darf nicht früher als eine Stunde vor 
Sonnenaufgang beginnen und muß 5 Stunden vor Sonnenuntergang eingestellt werden. 
Sobald und solange Flöße nach dem Laufen abgelassen werden, müssen die zum Auffangen 
der Floßhölzer unterhalb Laufeuburg erforderlichen Mannschaften daselbst in Bereitschaft sein. 
Jeweils längstens bis Sonnenuntergang müssen sämtliche durch den Laufen gelassene 
Hölzer, auch jene, welche in die sogenannte „tote Wage“ getrieben sind, aufgefangen und am 
Ufer befestigt sein. 
4. Vor dem Ablassen bei Rheinsulz müssen die Verbindungen des Floßes so viel gelöst 
werden, als nötig ist, damit das Floß beim Eintritt in die starke Strömung aufgeht. 
5. Kein Floß darf von der Landungsstelle bei Rheinsulz abgelöst werden, bevor seit dem 
Ablassen des etwa vorangegangenen Floßes eine halbe Stunde verflossen ist. 
6. Die Reihenfolge im Ablassen der Flöße verschiedener Eigentümer richtet sich nach der 
Zeit des Eintreffens der Mannschaften auf der Arbeitsstätte, nach der Lage und der Anzahl 
der verschiedenen Flöße, im Zweifel nach der Ankunft derselben bei Rheinsulz. Ergeben sich 
bezüglich der Reihenfolge des Floßablassens Zwistigkeiten unter den Beteiligten, so wird die 
Reihenfolge im einzelnen Falle durch die Aufsichtsbehörde (Bezirksamt Laufenburg) festgesetzt. 
7. Den Floßeigentümern, beziehungsweise Holzspediteuren bleibt es überlassen, sich da- 
rüber zu einigen, an welchen Plätzen des Rheinufers jeder derselben die unterhalb Laufenburg 
aufgefangenen Hölzer länden und die Flöße bauen will. — Im Falle sich unter den Floß- 
eigentümern, beziehungsweise Holzspediteuren deswegen Zwistigkeiten ergeben, so bestimmt die 
Aufsichtsbehörde die von den Eigentümern zu benutzenden Ländeplätze; es ist denselben alsdann 
untersagt, an einer andern Stelle des Rheinufers als an der ihnen besonders durch die Auf- 
sichtsbehörde bezeichneten das Holz zu länden und Flöße zu bauen, wenn ihnen nicht durch 
besondere Umstände im einzelnen Falle die Benntzung dieses Platzes unmöglich gemacht oder 
namhaft erschwert war. 
8. Zu dem Auffangen oder Länden der Floßhölzer wie zu dem sogenannten Nachputzen 
müssen tangliche und guterhaltene Weidlinge (Kähne) benutzt werden. 
9. Auf die Anlandestelle bei Rheinsulz wie auf die Einbindestelle bei Rhina finden die 
Bestimmungen des § 10 dieser Verordnung Anwendung. 
10. Bei Nebel, Sturm, starkem Regen, Schneegestöber und bei strenger Kälte ist das 
Durchlassen der Flöße bei Laufenburg verboten. 
§ 12. 
Besondere Vorschriften für die Strecke von Rhina bis Rheinfelden. 
Die Durchfahrt durch die Floßgasse im Wehr der Kraftübertragungswerke Rheinfelden 
ist nur in der Zeit von 11 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags zugelassen.
	        
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