Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Nr. XXIX. 333 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 1. August 1908. 
Juhalt. 
Gesez: die Steuererhebung in der Zeit vom 1. bis mit 16. Angust 1908 betressend. 
Verordnungen: des Ministeriums der Finanzen: die DPasenpolizeiordnung für Mannheim betressend; 
das Verdingungswesen betressend. 
  
  
  
Gesetz. 
(Vom 31. Juli 1908.) 
Die Steuererhebung in der Zeit vom 1. bis mit 16. August 1908 betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen 
wie solgt: 
Einziger Artikel. 
Die direkten und indirekten Stenern, die in der Zeit vom 1. bis mit 16. August 1908 
zum Einzug kommen, sind, soweit nicht durch neue Gesetze Abänderungen verfügt werden, nach 
dem dermaligen Umlagefuß und den bestehenden Gesetzen und Tarifen unter Berücksichtigung 
der durch das Gesetz vom 24. Dezember 1907, die Steuererhebung in den Monaten Jannar 
bis mit Juni 1908 betreffend, getroffenen Abänderungen zu erheben. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beanftragt. 
Gegeben zu Schloß Hohenburg, den 31. Juli 1908. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
Honsell. 
Gesetzes- und Verordunngsblatt 1918. 55
	        
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