Nr. XXIX. 333
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 1. August 1908.
Juhalt.
Gesez: die Steuererhebung in der Zeit vom 1. bis mit 16. Angust 1908 betressend.
Verordnungen: des Ministeriums der Finanzen: die DPasenpolizeiordnung für Mannheim betressend;
das Verdingungswesen betressend.
Gesetz.
(Vom 31. Juli 1908.)
Die Steuererhebung in der Zeit vom 1. bis mit 16. August 1908 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen
wie solgt:
Einziger Artikel.
Die direkten und indirekten Stenern, die in der Zeit vom 1. bis mit 16. August 1908
zum Einzug kommen, sind, soweit nicht durch neue Gesetze Abänderungen verfügt werden, nach
dem dermaligen Umlagefuß und den bestehenden Gesetzen und Tarifen unter Berücksichtigung
der durch das Gesetz vom 24. Dezember 1907, die Steuererhebung in den Monaten Jannar
bis mit Juni 1908 betreffend, getroffenen Abänderungen zu erheben.
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beanftragt.
Gegeben zu Schloß Hohenburg, den 31. Juli 1908.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
Honsell.
Gesetzes- und Verordunngsblatt 1918. 55