334 XXIX.
Verordunng.
(Vom 23. Juli 1908.)
Die Hafenpolizeiordnung für Mannheim betreffend.
Im Einverständnisse mit den beteiligten Großherzoglichen Ministerien erhält der § 47
Absatz 2 der Hafenpolizeiordnung für Mannheim (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901,
Seite 357 ff.) die folgende neue Fassung:
„Wenn die Einfahrt gestattet ist, wird in der Nähe des Eingangs zur Schleuse eine
bis zur Friedrichsbrücke für die Schiffs= und Floßführer sichtbare Scheibe mil wagrechter
gelb-rot-gelber Streifung aufgezogen“.
Karlsruhe, den 23. Juli 1908.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Housell.
Schneider#
Verordunng.
(Vom 25. Juli 1908.)
Das Verdiugungswesen betreffend.
Mit Zustimmung der übrigen Großherzoglichen Ministerien wird verordnet, was folgt:
Die Anlage A (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Hoch= oder
Tiefbauten) unserer Verordnung vom 3. Jannar 1907, das Verdingungswesen betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. III), erhält in § 11 als Ziffer (1 a) folgenden Zusatz:
„Bei Einstellung von Arbeitern hat der Unternehmer unter den sich meldenden, für die
in Betracht kommenden Herstellungen brauchbaren Arbeitern die reichsangehörigen und unter
diesen wieder diejenigen vorzugsweise zu verwenden, welche am Orte der Bauausführung oder
in dessen Nähe wohnen. In Zeiten, in denen die Arbeitslosigkeit der für die betreffenden
Herstellungen geeigneten deutschen Arbeiter innerhalb des Großherzogtums einen großen Umfang
angenommen hat, sind die Unternehmer auf Verlangen der die Bauausführung vergebenden
staatlichen Behörden verpflichtet, den ausländischen Arbeitern, soweit sie nicht eine besondere
Vertrauensstellung einnehmen, in dem Umfange zu kündigen, als sich deutsche geeignete Arbeiter
zur Verfügung stellen."“
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Karlsruhe, den 25. Juli 1908.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Honsell. Schneider.
Druck und Verlag. von Malsch & Vogel in Karlsruhe