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ist durch einen außerordentlichen, in den folgenden Etatperioden wieder zu ersetzenden Zuschuß
aus der Amortisationskasse zu decken.
Artikel 5.
Die Budgets der Verkehrsanstalten, des Eisenbahnbaues und der Eisenbahnschuldentilgungs-
kasse sind nach Beilage Nr. 3 zu vollziehen.
Artikel 6.
Die Eisenbahnschuldentilgungskasse ist ermächtigt, den Kapitalbetrag, den der Vollzug des
Budgets des Eisenbahnbaues für die Jahre 1908 und 1909 in Anspruch nehmen wird,
sowie den zur Schuldentilgung erforderlichen Betrag, insoweit die verfügbaren Mittel nicht
ausreichen, unter Aufsicht und Leitung des Finanzministeriums im Wege von Staatsanlehen.
aufzubringen.
Es soll dies durch den Verkauf verzinslicher Teilschuldverschreibungen geschehen, die von
seiten der Gläubiger unaufkündbar sind.
Die Begebung des Aulehens darf, im ganzen oder teilweise, im Submissionswege oder
aus der Hand geschehen.
Ferner ist das Finanzministerium ermächtigt, statt durch Begebung verzinslicher Teil-
schuldverschreibungen die nach Absatz 1 nötigen Mittel, soweit erforderlich, vorübergehend durch
Ausgabe von Schatzanweisungen für Rechnung der Eisenbahnschuldent gskasse zu beschaffen.
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schabanweisungen und der Dauer ihrer Umlaufszeit
bleibt dem Finanzministerium überlassen.
Zur Einlösung solcher Schatzanweisungen können wiederholt Schatzanweisungen ausgegeben
werden.
An Schuldpapieren (Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen) dürfen im ganzen zu
keiner Zeit mehr ausgegeben werden, als zum Vollzug der bewilligten Kredite und zur Schulden
tilgung, soweit die verfügbaren Einnahmen dafür nicht ausreichen, erforderlich sind.
Artikel 7
Das Finanzministerium ist ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebs-
fonds der allgemeinen Staatsverwaltung nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von fünf
Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen durch die Amortisationskasse ausgeben zu lassen.
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen und der Dauer ihrer Umlaufszeit,
die den 30. September 1910 nicht überschreiten darf, bleibt dem Finanzministerium überlassen.
Innerhalb dieses Zeitraums kann der obige Betrag an Schatzanweisungen wiederholt aus-
gegeben werden, jedoch nur mit der Maßgabe, daß er durch die sämtlichen zu gleicher Zeit
umlaufenden Schatzanweisungen in keinem Falle überschritten wird.
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