Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Nr. XXXI. 365 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 25. August 1908. 
Juhalt. 
Gesetze: die Änderung des Beamtengesetzes vom 21. Juli inss betressend; die Gehaltsordnung betressend; die Anderung 
des Gesetzes über den Slaatsvoranschlag und die Verwaltung der Staatseinnahmen und Ausgaben (Elaigesetz) betressend. 
Bekanntmachung: des Ministeriums der Finanzen: das Beamtengesetz betreffend. 
  
  
  
Gesetz. 
(Vom 12. August 1908.) 
Die Anderung des Beamtengesetzes vom 21. Juli 1888 betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getrenen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
Artikel I. 
Das Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 (Gesetzes= und Verordunngsblatt Seite 399) 
wird, wie folgt, abgeändert: 
1. Iu § 5 Absatz I ist der Schluß zu fassen: 
„Und wenn mit der Versetzung eine Schmälerung des zur Zeit der Versetzung 
verliehenen anschlagsmäßigen Diensteinkommmens (§ 19) nicht verbunden ist.“ 
2. Der Absatz 2 von § 6 ist, wie folgt, zu fassen: 
„Der freiwillig ausscheidende Beamte verliert mit dem Dienstaustritt seine An- 
sprüche auf Diensteinkommen, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sowie auch 
den Titel, sofern ihm dieser nicht ausdrücklich belassen wird.“ 
3. Der Absatz 2 von § UI ist, wie folgt, zu fassen: 
„Für bestimmt zu bezeichnende Arten von Beamten, denen die Aufsicht und 
Wartung in staatlichen Austalten obliegt, kann die Zulässigkeit der Verehelichung von 
der vorgängigen Erlaubnis der zuständigen Dienstbehörde abhängig gemacht werden.“ 
! Dem Absatz 2 von § 12 ist als Ziffer 4 beizufügen: 
„X. zur übernahme einer Vormundschaft, mit der eine Belohnung verbunden ist.“ 
Dem Absatz 3 von § 12 ist beizufügen: „Auch kann einem Beamten die Fort- 
führung jeder Vormundschaft durch die vorgesetzte Dienstbehörde untersagt werden.“ 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1008. 60 
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