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XXXI.
Der § 12. wird gestrichen.
5. Der Eingang von § 13 ist, wie folgt, zu fassen:
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„Die Beamten dürfen Titel, Ehrenzeichen, Gehalte, Belohnungen und Geschenke
von anderen Landesherren oder Regierungen nicht ohne vorgängige Genehmigung des
Landesherrn oder der von ihm als zuständig erklärten Behörde, ferner sonstige mit Bezug
auf das Amt zugedachte Gehalte, Dienstzulagen, Belohnungen und Geschenke, insbesondere
auch solche von Gemeinden und Kommunalverbänden, Kirchen, Stiftungen, Fidei-
kommissen, nicht ohne vorgängige Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde annehmen.“
Im § 14 Absatz 1 ist zwischen Satz 1 und 2 als zweiter Satz einzuschalten:
„Jedem Beamten soll jährlich ein angemessener Urlaub bewilligt werden, ohne
daß der Beamte etwa erwachsende Kosten der Stellvertretung zu tragen hat; der
Feriengenuß ist dem Urlaub gleichzustellen."
;. In § 17 ist unter Ziffer 3 statt „Nebengehalt“ zu setzen: „Dienstzulage“.
In Ziffer 5 hat der Zusatz in der Klammer zu lanten: „(Dienstkleidung und
dergleichen).“
Nach Ziffer 6 ist als neue Ziffer 7 beizufügen:
„7. Nebengehalt."
Der § 18 erhält folgende Fassung:
„Für die Bemessung des Ruhe-, Unterstützungs= und Versorgungsgehalts der
etatmäßigen Beamten und ihrer Hinterbliebenen ist der Einkommensanschlag zugrunde
zu legen.
Der Einkommensauschlag besteht regelmäßig aus dem Betrage des dem Beamten
bewilligten Gehalts (§ 17 Ziffer 1) und dem anschlagsmäßigen Betrag des Wohnungs-
geldes (§ 17 Ziffer 2 und § 24).
Bestandteile des Einkommensanschlags können ferner bilden Dienstzulagen (5 17
Ziffer 3) sowie der Wertanschlag für wandelbare Bezüge (§ 17 Ziffer 4), wenn und
insoweit diese Einkommensteile ausdrücklich als zum Einkommensanschlag gehörig
bezeichnet werden.
Der Einkommensanschlag kann ferner aus besonderem gesetzlichen Anlaß ergänzt
werden durch Aufnahme eines bestimmten Betrags, der keinen Bestandteil des Dienst-
einkommens mehr bildet.“
8. An Stelle des § 19 treten folgende Bestimmungen:
„Abgesehen von den Fällen des Widerrufs, der Kündigung und des disziplinären
Einschreitens darf ohne Zustimmung des Beamten der von ihm erdiente Gehalt und
ebenso sein Einkommensanschlag (§ 18) nicht gekürzt werden.
Dagegen können einzelne Bestandteile des Einkommensanschlags durch andere im
gleichen Betrag oder Wertauschlag ersetzt und auch ein Teil des Gehalts in wandel-
bare Bezüge im gleichen Wertanschlag umgewandelt werden. Bei der Ersetzung von
festen durch wandelbare Bezüge hat aber der Beamte einen Rechtsanspruch auf