Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

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XXXI. 
Der § 12. wird gestrichen. 
5. Der Eingang von § 13 ist, wie folgt, zu fassen: 
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„Die Beamten dürfen Titel, Ehrenzeichen, Gehalte, Belohnungen und Geschenke 
von anderen Landesherren oder Regierungen nicht ohne vorgängige Genehmigung des 
Landesherrn oder der von ihm als zuständig erklärten Behörde, ferner sonstige mit Bezug 
auf das Amt zugedachte Gehalte, Dienstzulagen, Belohnungen und Geschenke, insbesondere 
auch solche von Gemeinden und Kommunalverbänden, Kirchen, Stiftungen, Fidei- 
kommissen, nicht ohne vorgängige Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde annehmen.“ 
Im § 14 Absatz 1 ist zwischen Satz 1 und 2 als zweiter Satz einzuschalten: 
„Jedem Beamten soll jährlich ein angemessener Urlaub bewilligt werden, ohne 
daß der Beamte etwa erwachsende Kosten der Stellvertretung zu tragen hat; der 
Feriengenuß ist dem Urlaub gleichzustellen." 
;. In § 17 ist unter Ziffer 3 statt „Nebengehalt“ zu setzen: „Dienstzulage“. 
In Ziffer 5 hat der Zusatz in der Klammer zu lanten: „(Dienstkleidung und 
dergleichen).“ 
Nach Ziffer 6 ist als neue Ziffer 7 beizufügen: 
„7. Nebengehalt." 
Der § 18 erhält folgende Fassung: 
„Für die Bemessung des Ruhe-, Unterstützungs= und Versorgungsgehalts der 
etatmäßigen Beamten und ihrer Hinterbliebenen ist der Einkommensanschlag zugrunde 
zu legen. 
Der Einkommensauschlag besteht regelmäßig aus dem Betrage des dem Beamten 
bewilligten Gehalts (§ 17 Ziffer 1) und dem anschlagsmäßigen Betrag des Wohnungs- 
geldes (§ 17 Ziffer 2 und § 24). 
Bestandteile des Einkommensanschlags können ferner bilden Dienstzulagen (5 17 
Ziffer 3) sowie der Wertanschlag für wandelbare Bezüge (§ 17 Ziffer 4), wenn und 
insoweit diese Einkommensteile ausdrücklich als zum Einkommensanschlag gehörig 
bezeichnet werden. 
Der Einkommensanschlag kann ferner aus besonderem gesetzlichen Anlaß ergänzt 
werden durch Aufnahme eines bestimmten Betrags, der keinen Bestandteil des Dienst- 
einkommens mehr bildet.“ 
8. An Stelle des § 19 treten folgende Bestimmungen: 
„Abgesehen von den Fällen des Widerrufs, der Kündigung und des disziplinären 
Einschreitens darf ohne Zustimmung des Beamten der von ihm erdiente Gehalt und 
ebenso sein Einkommensanschlag (§ 18) nicht gekürzt werden. 
Dagegen können einzelne Bestandteile des Einkommensanschlags durch andere im 
gleichen Betrag oder Wertauschlag ersetzt und auch ein Teil des Gehalts in wandel- 
bare Bezüge im gleichen Wertanschlag umgewandelt werden. Bei der Ersetzung von 
festen durch wandelbare Bezüge hat aber der Beamte einen Rechtsanspruch auf
	        
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