Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

370 XXXI. 
Als Ziffer 5 ist hinzuzufügen: 
„5. vor Aufnahme in das Beamtenverhältuis ununterbrochen im staatlichen 
Dieust tätig war, insofern er ständig und hauptsächlich mit Dienstverrichtungen betraut 
gewesen ist, die nach dem Gehaltstarif Beamten übertragen zu werden pflegen."“ 
Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Zur Einrechnung ist in den Fällen der Ziffern 1 bis 4 landesherrliche Ge- 
nehmigung, im Falle der Ziffer 5 die Genehmigung des zuständigen Ministeriums 
mit Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich. Die Einrechnung kann dem 
Beamten schon bei der Anstellung zugesichert werden.“ 
26. Ju § 43 Absatz 1 ist zu setzen statt: „§ 28 Ziffer 1 bis 3“ „§ 28 Ziffer 1 und 2“". 
Als Absatz 2 und 3 des § 43 sind folgende Bestimmungen aufzunehmen: 
„Dieser Anspruch besteht nicht, wenn der Übertritt in die nicht etatmäßige 
Beamtenstelle infolge einer Verletzung der dem Beamten obliegenden Pflichten oder 
lediglich auf den im eigenen Interesse des Beamten gestellten Antrag erfolgt ist. 
Bei Vorhandensein des Rechtsanspruchs nach Absatz 1 kaun dem Beamten aus 
Gründen der Billigkeit die spätere Dienstzeit in der Eigenschaft als nicht etatmäßiger 
Beamter ganz oder teilweise bei der Festsetzung des Ruhegehalts angerechnet werden, 
sofern es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die seine volle Zeit und Kraft erfordert 
und die sonst einem Beamten übertragen zu werden pPflegt. Das Gleiche gilt für 
Beamte, die aus einem der in § 28 Ziffer 1 und 2 angegebenen Gründe schon in 
den Ruhestand versetzt waren und späterhin nochmals eine Verwendung im staatlichen 
Dienste finden."“ 
27. In § 45 ist statt der bisherigen Überschrift zu setzen: 
„Sonst zulässige Gewährung von Ruhegehalt“ und am Schlusse statt „dreißig 
Prozent“ „fünfunddreißig vom Hundert". 
28. In § 46 wird als Absatz 2 eingeschaltet: 
„In gleicher Weise kann nicht etatmäßigen Beamten, die aus sonstigen Gründen 
aus dem staatlichen Dienst entlassen wurden, und etatmäßigen Beamten, die freiwillig 
aus demselben ausgeschieden sind, beim Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe ein 
widerruflicher Unterstützungsgehalt gewährt werden."“ 
bisherige Absatz 2 erhält als Absatz 3 folgende Fassung: 
„Der Unterstützungsgehalt darf vierzig vom Hundert des beim Ausscheiden des 
Beamten maßgebenden Einkommensanschlags und bei nicht etatmäßigen Beamten des 
Betrags der letzten Vergütung, gegebenenfalls des letzten Anschlags für wandelbare 
Bezüge oder des Betrags beider bisherigen Einkommensteile zusammen nicht übersteigen.“ 
29. Iu § 49 Absatz 2 ist statt „I 28 Ziffer 2 und 3“" zu setzen: „§ 28 Ziffer 2". 
30. In § 51 Absatz 1 Ziffer 1 ist das Wort „beziehungsweise“ durch „oder" zu ersetzen; 
ferner tritt an die Stelle der Ziffer 3 im Absatz 1 folgende Bestimmung: 
„solange derselbe, abgesehen von dem im § 50 Ziffer 2 bezeichneten Falle, aus 
der Verwendung im inländischen staatlichen Dienste oder in einem anderen öffentlichen 
— 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.