Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXI. 371 
Dienste (§ 36 Absatz 2) ein Einkommen oder einen Warte= oder Ruhegehalt bezieht, 
insoweit dessen Betrag zusammen mit dem früher festgesetzten staatlichen Ruhegehalt 
den Einkommensanschlag um mehr als 10 vom Hundert übersteigt, der für den 
Beamten bei seiner Zuruhesetzung maßgebend war oder den er nach und nach auf 
der ihm vor seiner Zurnhesetzung übertragenen Amtsstelle hätte erreichen können, 
sofern er die Zeit seiner Wiederverwendung darauf zugebracht hätte."“ 
31. An Stelle von Absatz 2 und 3 des § 52 ist zu setzen: 
„Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts erlischt aber im Falle des Aus- 
scheidens eines Beamten aus dem staatlichen Dienste infolge eines strafgerichtlichen 
oder Disziplinarerkenntnisses (§ 50 Ziffer 1), sobald dieses Erkenntnis vollzugsreif 
geworden ist, im Falle der etatmäßigen Wiederanstellung eines Beamten im 
inländischen staatlichen Dienste (§ 50 Ziffer 2) mit dem Tage des Dienstantritts 
auf der etatmäßigen Stelle. 
Das gänzliche oder teilweise Ruhen des Ruhegehalts in den Fällen des § 51 
Ziffer 3 tritt mit dem Tage ein, mit dem die Gesamtbezüge des Beamten den ohne 
Kürzung des Ruhegehalts zulässigen Höchstbetrag übersteigen." 
32. In § 55 Absatz 1 ist statt „des für den Hauptdienst etwa verliehenen Nebengehalts“ 
zu setzen: „der etwa verliehenen Dienstzulage."“ 
Der Absatz 2 hat zu lauten: 
„Aus wandelbaren Bezügen wird ein Sterbegehalt nur dann gewährt, wenn sie 
einen Bestandteil des Einkommensanschlags (§ 18) gebildet haben.“ 
33. In § 57 ist statt der bisherigen Überschrift „Fakultativer Sterbegehalt“ zu setzen: 
„Sonst zulässiger Sterbegehalt.“ 
Ferner ist am Eingang zu streichen: „Absatz 1." 
Weiter sind am Schlusse die Worte „auf Ausuchen“ zu streichen. 
34. An die Stelle des § 61 Absatz 3 treten folgende Bestimmungen: 
„Als maßgebender Einkommensanschlag ist vorbehaltlich der abweichenden Be- 
stimmungen in § 63 derjenige anzusehen, der vor dem Tode oder der Zurnuhesetzung 
des Beamten zuletzt urkundlich festgestellt worden ist (§ 20). Bei Beamten, die 
gestorben oder zuruhegesetzt worden sind, bevor sie den Höchstgehalt auf ihrer Amts- 
stelle erreicht hatten, wird zur Berechnung des Witwengeldes dem Einkommensanschlag 
von der nächsten nicht mehr anerfallenen Zulage der Teilbetrag zugeschlagen, der dem 
abgelaufenen, auf volle Halbjahre abzurundenden Teil der Zulagefrist entspricht." 
Absatz 4 ist zu streichen. 
Der § 63 erhält folgende neue Fassung unter der überschrift: 
„Ausnahmsweise Festsetzung des Versorgungsgehalts. 
Wenn ein etatmäßiger Beamter aus einem Amte mit höherem Einkommensanschlag 
unter den in § 42 bezeichneten Voraussetzungen in ein anderes Amt mit geringerem 
Einkommensauschlag übergetreten und mit Tod abgegangen oder zuruhegesetzt worden 
ist, ohne den früheren Anschlag wieder erreicht zu haben, so wird dieser letztere nebst 
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