Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

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XXXI. 
etwaigem Zuschlag nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der Berechuung des Versorgungsgehalts 
zugrunde gelegt. 
Wenn ein etatmäßiger Beamter unter den nach § 43 einen Anspruch auf Ruhe- 
gehalt begründenden Voraussetzungen in eine nicht etatmäßige Beamtenstelle übergetreten 
ist, so haben bei seinem Tode seine Hinterbliebenen den Anspruch auf den gesetzlichen 
Bersorgungsgehalt. Derselbe ist in diesem Falle nach dem letzten für den Beamten 
auf der etatmäßigen Amtsstelle maßgebend gewesenen Einkommensanschlag, gegebenen- 
falls mit einem Zuschlag nach § 61 Absatz 3 Satz 2, zu berechnen. 
Der ausnahmsweise Anspruch auf Versorgungsgehalt gemäß Absatz 1 und 2 
besteht nicht für Hinterbliebene, die aus einer nach dem Übertritt in die etatmäßige 
Amtsstelle mit niedrigerem Einkommensanschlag oder in die nicht etatmäßige Stellung 
geschlossenen Ehe stammen.“ 
36. Der § 64 ist an späterer Stelle, unmittelbar vor § 68 einzureihen. 
37. Der § 65 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Der Betrag des Waisengeldes (§ 62) wird aus diesem Anlaß nicht gekürzt.“ 
. An die Stelle des § 66 treten folgende Bestimmungen: 
„Sonst zulässiger Versorgungsgehalt. 
Den Hinterbliebenen eines etatmäßigen Beamten, der zuruhegesetzt worden oder 
gestorben ist, bevor er den Anspruch auf Ruhegehalt erdient hatte, kann beim 
Vorliegen erheblicher Gründe der Billigkeit und des Bedürfnisses ein Versorgungs- 
gehalt bis zu den gesetzlichen Beträgen in widerruflicher Weise verwilligt werden. 
Der Versorgungsgehalt darf in diesem Fall im ganzen den Betrag von fünfund- 
dreißig vom Hundert des letzten für den Beamten urkundlich festgestellten Einkommens- 
anschlags nebst etwaigem Zuschlag nach § 61 Absatz 3 Satz 2 nicht übersteigen.“ 
30. Der § 67 ist zu streichen. 
40. Nach § 67 ist als neuer Paragraph (§ 67 a) einzuschalten unter der Überschrift: 
„Aufrechnung sonstiger Versorgungsgehalte. 
Hat ein Beamter aus einem früheren öffentlichen Dienste (§ 36 Absatz 2) einen 
Versorgungsgehalt für seine Hinterbliebenen erdient, so wird der Betrag desselben 
auf den nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu berechnenden Versorgungsgehalt 
aufgerechnet.“ 
41. Als weiterer Paragraph (§ 67b) ist hier folgende neue Bestimmung aufzunehmen 
unter der überschrift: 
„Ruhen des Versorgungsgehalts. 
Findet eine zum Bezug von Versorgungsgehalt berechtigte Witwe eine Anstellung 
oder eine Verwendung im staatlichen oder in einem anderen öffentlichen Dienste (5 36 
Absatz 2), die sonst einem Beamten übertragen zu werden pflegt, so werden die ihr 
hierauns zukommenden Bezüge einschließlich eines aus solchem Dienstverhältnis etwa 
erdienten Ruhegehalts, insoweit sie den Betrag von tausend Mark übersteigen, im 
hälftigen Betrage auf das ihr zukommende Witwengeld aufgerechnet.“ 
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