Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXI. 375 
Dieser Anspruch wird nur für die Hinterbliebenen aus einer schon vor dem Austritt 
aus dem staatlichen Dienste geschlossenen Ehe begründet. 
Der Beamte kann auf diesen Anspruch jederzeit verzichten und wird hierdurch von der 
Verpflichtung zur Zahlung des Witwenkassenbeitrags befreit. Bleiben die Beiträge ungeachtet 
wiederholter Mahnung für einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten unberichtigt, so 
kann dies als Verzicht angesehen werden. 
Außerdem hört die Beitragszahlung jedenfalls auf, sobald der Beamte keine versorgungs- 
berechtigten Angehörigen aus einer vor dem Austritt aus der etatmäßigen Stellung geschlossenen 
Che mehr besitzt. 
Artikel 3. 
Die Vorschrift des § 67b über das Ruhen des Versorgungsgehalts findet auf solche 
Witwen keine Anwendung, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes aus einer 
Verwendung im staatlichen oder in einem sonstigen öffentlichen Dienste (§ 36 Absatz 2) ein 
Einkommen oder einen Ruhegehalt bereits beziehen. 
Artikel 4. 
Der Ruhegehalt der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes angestellten ordentlichen 
und außerordentlichen Hochschulprofessoren und Professoren der Akademie der bildenden Künste 
wird — vorbehaltlich anderer landesherrlicher Festsetzung in besonderen Fällen — nach dem 
vierten Abschnitt dieses Gesetzes berechnet. 
Schlußbestimmungen. 
Artikel 5. 
Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1908 in Kraft. 
Artikel 6. 
Das Ministerium der Finanzen ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut. Dieses 
Ministerium ist auch ermächtigt, den Text der Abschnitte 1 bis 8 des Beamtengesetzes in der 
nach seinem Inkrafttreten geltenden Fassung mit neuer Paragraphenfolge durch das Gesetzes- 
und Verordnungsblatt bekannt zu machen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 12. August 1908. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Dusch. Honsell. 
61.
	        
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