Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

376 XXXI. 
Gesctz. 
(Vom 12. August 1908.) 
Die Gehaltsordnung betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 
8 . 
Gehalts- Bei der Festsetzung des Diensteinkommens der etatmäßigen staatlichen Beamten ist nach 
zr dieser Gehaltsordnung zu verfahren. Für die Verwilligung der Gehalte und Zulagen, für die 
Gehaltstarif. Gewährung von Dienstzulagen und für die Aufnahme wandelbarer Bezüge in den Einkommens- 
anschlag (Beamtengesetz § 18) ist der anliegende Gehaltstarif maßgebend. 
Die im Gehaltstarif enthaltenen Sätze gelten durchweg für den Zeitraum eines Jahres. 
82. 
Zuständigkeit Die Verwilligung der im Gehaltstarif vorgesehenen Bezüge erfolgt im einzelnen Falle 
z ben durch den Landesherrn oder die vom Landesherrn für zuständig erklärte Behörde. 
1 . 
3 
Übertragung Kein Beamter kann gleichzeitig mehr als eine der im Gehaltstarif vorgesehenen Stellen 
tarismäßiger bekleiden 
Stellen und 2.——.— · · · % ** » · 
sonstiger Dienstleistungen, die nicht die volle Zeit und Kraft eines Beamten in Anspruch nehmen, 
Dienst. sind entweder durch Arbeits- oder Dienstvertrag oder einem Beamten im Nebenamt zu über- 
— 
leisinugen. tragen. Dem Beamten kann für solche nebenamtliche Dienstleistungen ein Nebengehalt bewilligt 
werden. 
84. 
Dienst- Werden Amtsstellen, die im Gehaltstarif für männliche Beamte vorgesehen sind, weiblichen 
winiauonen e Beamten übertragen, so erhalten diese drei Vierteile der für männliche Beamte vorgesehenen 
Beamten. Sätze an Gehalt, Zulage, Wohnungsgeld, Dienstzulage und wandelbaren Bezügen. 
Die Jahressätze für weibliche Beamte sind auf volle Mark und die nächste durch fünf 
teilbare Zahl aufzurunden. 
§ 5. 
Einteilung der Die sämtlichen unter eine der zehn Abteilungen des Gehaltstarifs (A bis K), wenn auch 
tbriwe unter verschiedene Ordnungszahlen (Unterabteilungen) fallenden Amtsstellen gelten im Sinne
	        
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