Aufangs-
gehalt bei
der Wieder-
anstellung
eines
Beamten.
Verwilli=
gung von
Zulagen.
378 XXXI.
bezeichneten Tätigkeiten ausgeübt hat. Der Anfangsgehalt darf aber in keinem Fall den für
die Amtsstelle vorgesehenen Höchstgehalt und soll auch den Gehaltssatz nicht übersteigen, den
der anzustellende Beamte erreicht haben würde, wenn er die ganze hiernach zu berücksichtigende
Dienstzeit auf der ihm übertragenen Amtsstelle zugebracht hätte.
Erfolgt die erste etatmäßige Anstellung eines unteren oder mittleren Beamten ohne sein
Verschulden erst nach einer mehr als 12 Jahre dauernden, und die eines oberen Beamten
unter der gleichen Voraussetzung erst nach einer mehr als acht Jahre dauernden, bei Berechuung
des Ruhegehalts anrechnungsfähigen Dienstzeit (Beamtengesetz §§ 37 bis 41) und erst nach
Vollendung des zweinnddreißigsten Lebensjahrs, so kann mit Zustimmung des Finanz-
ministeriums als Aufangsgehalt der Mindestgehalt unter Hinzurechnung des ganzen oder
teilweisen Zulagebetreffnisses verwilligt werden, das der Beamte schon erdient haben würde,
wenn er im Zeitpunkt der Erfüllung der beiden vorgenannten Bedingungen etatmäßig angestellt
worden wäre. Der Aufangsgehalt darf aber in diesem Fall den tarifmäßigen Mindestgehalt
nur um höchstens zwei Zulagebeträge übersteigen.
Bei Berechnung des Zulagebetreffnisses sind nur vollendete halbe Dienstjahre in Rücksicht
iu ziehen. Der sich hiernach ergebende Anfangsgehalt ist auf volle Mark und die nächste
durch fünf teilbare Zahl aufzurunden.
10.
Wird ein Beamter, der aus einer etatmäßigen Dienststellung ausgeschieden war, wieder
etatmäßig angestellt, so erhält er als Anfangsgehalt in der Regel den Gehalt, den er bei
seinem früheren Ausscheiden aus dem Staatsdienst zuletzt bezogen hatte, wenigsteus aber den
Mindestgehalt für die Amtsstelle, auf der er wieder angestellt wird.
Ausnahmsweise kann, wenn der Beamte in der Zwischenzeit in nichtetatmäßiger Stellung
im staatlichen Dienst oder in einem sonstigen öffentlichen Dienst im Sinne des § 36 Absatz 2
des Beamtengesetzes gestanden hatte, der nach Absatz 1 zu verwilligende Gehalt mit Zu-
stimmung des Finanzministeriums bis zu dem Betrag erhöht werden, den der Beamte auf
seiner früheren etatmäßigen Stelle bis zur Zeit seiner Wiederanstellung hätte erdienen können.
B. Zulagen.
8 11.
Die Verwilligung der Zulagen erfolgt unter den Voraussetzungen des § 21 des Beamten-
gesetzes in Zeiträumen von je zwei Dienstjahren bis zur Erreichung des für die Amtsstelle
vorgesehenen Höchstgehalts.
Für die Höhe der Zulage sind die Zulagebeträge derjenigen Amtsstellen maßgebend,
welche der Beamte während des Laufs der Zulagefrist bekleidet hat und zwar, wenn mehrere
Amtsstellen für einen Beamten in Frage kommen, die auf halbe Dienstjahre auf= und
abzurundenden Betreffnisse. Dabei wird die Zeit von mehr als einem Vierteljahr als ein
halbes Jahr in Rechnung gestellt und die Dienstdauer bis zu einem Vierteljahr außer Betracht
gelassen. Der hiernach sich ergebende Zulagebetrag wird auf volle Mark und die nächste
durch fünf teilbare Zahl aufgerundet.