Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXI. 379 
812. 
Wenn gegen das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Beamten (§ 21 B. G.) 
eine erhebliche Ausstellung vorliegt, so kann durch Entscheidung des vorgesetzten Ministeriums 
die Zulage entweder zunächst nur in widerruflicher Weise ohne Aufnahme in den Einkommens- 
anschlag oder nur mit einem Teilbetrag oder erst auf einen späteren Zeitpunkt innerhalb 
einer weiteren Zulagefrist bewilligt werden. 
Vor der Entscheidung ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über die gegen ihn 
vorliegenden Gründe der beabsichtigten Maßregel zu äußern, Anträge zu stellen und nach 
Eröffnung des Ergebnisses etwaiger Erhebungen nochmals sich zu erklären. Erfolgt die Maß- 
regel, so werden ihm die Gründe derselben eröffnet. 
Gegen die Entscheidung des Ministeriums ist die Beschwerde an das Staatsministerium 
zulässig. Auf die Beschwerde finden die für das Verfahren in Verwaltungssachen geltenden 
Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß dem Beamten auch im Beschwerdeverfahren 
vor der Entscheidung im Falle neuer Ermittelungen Gelegenheit zu geben ist, sich über das 
Ergebnis derselben zu äußern. 
Widerruflich verwilligte Zulagen können nachträglich vom Zeitpunkt ihrer Verwilligung 
oder einer späteren Zeit ganz oder teilweise mit Aufnahme in den Einkommensanschlag end- 
gültig gewährt werden. 
Auch kann die Versagung der geordneten Zulagen nach eingetretener anhaltender Besserung 
des Beamten in der Dienstleistung und dem Verhalten ganz oder teilweise rückgängig 
gemacht werden. 
8 13. 
Die Zulagefristen laufen stets vom ersten Tage eines Kalendervierteljahrs an. Wird die 
für den Anfall der Zulage maßgebende zweijährige Dienstzeit in den beiden ersten Monaten 
des Kalendervierteljahrs vollendet, so wird die Zulage vom ersten Tage des gleichen Kalender- 
vierteljahrs verwilligt, andernfalls fällt die Zulage erst mit dem ersten Tage des folgenden 
Kalendervierteljahrs an. 
Mit dem Aufall einer Zulage beginnt die Zulagefrist stets aufs neue. 
Die Verwilligung nur eines Teilbetrags der Zulage (§ 12) kommt für den Lauf der 
Zulagefrist der Gewährung der vollen Zulage gleich. Wurde die Zulage nur widerruflich 
gewährt (§ 12), so läuft die neue Zulagefrist von dem Zeitpunkt an, von dem an die Um- 
wandlung der Zulage in eine endgültige wirksam geworden ist. 
Die Zeit, während welcher ein Beamter unter Einbehaltung seiner Bezüge nicht im 
aktiven Dienst war, wird in die Zulagefrist nicht eingerechnet. 
In den Fällen des § 10 kommt die Zeit, die ein Beamter vor dem Ausscheiden aus 
dem Staatsdienst nach dem Aufall der letzten Gehaltszulage noch auf seiner frühern etat- 
mäßigen Stelle zugebracht hat, bei der Bemessung der Frist für die nächste Gehaltszulage in 
Anrechnung. 
Die Verwilligung einer Zulage bleibt ausgesetzt, solange gegen den Beamten ein Dis- 
ziplinarverfahren im Lauf ist oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Ermittelungs-, 
Aus- 
nahmen 
von der 
regelmäßigen 
Zulage- 
verwilligung. 
Lauf der 
Zulage- 
fristen.
	        
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