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812.
Wenn gegen das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Beamten (§ 21 B. G.)
eine erhebliche Ausstellung vorliegt, so kann durch Entscheidung des vorgesetzten Ministeriums
die Zulage entweder zunächst nur in widerruflicher Weise ohne Aufnahme in den Einkommens-
anschlag oder nur mit einem Teilbetrag oder erst auf einen späteren Zeitpunkt innerhalb
einer weiteren Zulagefrist bewilligt werden.
Vor der Entscheidung ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über die gegen ihn
vorliegenden Gründe der beabsichtigten Maßregel zu äußern, Anträge zu stellen und nach
Eröffnung des Ergebnisses etwaiger Erhebungen nochmals sich zu erklären. Erfolgt die Maß-
regel, so werden ihm die Gründe derselben eröffnet.
Gegen die Entscheidung des Ministeriums ist die Beschwerde an das Staatsministerium
zulässig. Auf die Beschwerde finden die für das Verfahren in Verwaltungssachen geltenden
Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß dem Beamten auch im Beschwerdeverfahren
vor der Entscheidung im Falle neuer Ermittelungen Gelegenheit zu geben ist, sich über das
Ergebnis derselben zu äußern.
Widerruflich verwilligte Zulagen können nachträglich vom Zeitpunkt ihrer Verwilligung
oder einer späteren Zeit ganz oder teilweise mit Aufnahme in den Einkommensanschlag end-
gültig gewährt werden.
Auch kann die Versagung der geordneten Zulagen nach eingetretener anhaltender Besserung
des Beamten in der Dienstleistung und dem Verhalten ganz oder teilweise rückgängig
gemacht werden.
8 13.
Die Zulagefristen laufen stets vom ersten Tage eines Kalendervierteljahrs an. Wird die
für den Anfall der Zulage maßgebende zweijährige Dienstzeit in den beiden ersten Monaten
des Kalendervierteljahrs vollendet, so wird die Zulage vom ersten Tage des gleichen Kalender-
vierteljahrs verwilligt, andernfalls fällt die Zulage erst mit dem ersten Tage des folgenden
Kalendervierteljahrs an.
Mit dem Aufall einer Zulage beginnt die Zulagefrist stets aufs neue.
Die Verwilligung nur eines Teilbetrags der Zulage (§ 12) kommt für den Lauf der
Zulagefrist der Gewährung der vollen Zulage gleich. Wurde die Zulage nur widerruflich
gewährt (§ 12), so läuft die neue Zulagefrist von dem Zeitpunkt an, von dem an die Um-
wandlung der Zulage in eine endgültige wirksam geworden ist.
Die Zeit, während welcher ein Beamter unter Einbehaltung seiner Bezüge nicht im
aktiven Dienst war, wird in die Zulagefrist nicht eingerechnet.
In den Fällen des § 10 kommt die Zeit, die ein Beamter vor dem Ausscheiden aus
dem Staatsdienst nach dem Aufall der letzten Gehaltszulage noch auf seiner frühern etat-
mäßigen Stelle zugebracht hat, bei der Bemessung der Frist für die nächste Gehaltszulage in
Anrechnung.
Die Verwilligung einer Zulage bleibt ausgesetzt, solange gegen den Beamten ein Dis-
ziplinarverfahren im Lauf ist oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Ermittelungs-,
Aus-
nahmen
von der
regelmäßigen
Zulage-
verwilligung.
Lauf der
Zulage-
fristen.