Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

380 XXXI. 
Voruntersuchungs- oder Hauptverfahren schwebt, in welchem er als Beschuldigter vom Richter 
vernommen oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde. Führt dieses Verfahren zur Ent— 
lassung des Beamten aus dem staatlichen Dienst, so unterbleibt die Verwilligung der Zulage, 
die nach der Zeit der Eröffnung des Verfahrens sonst etwa anerfallen wäre. 
8 14. 
Vesoͤrderungs- Bei der Versetzung auf eine höhere Amtsstelle (§ 5 Absatz 1) erhält der Beamte die 
zulagen. vorgesehene Beförderungszulage, wenigsteus aber den für die neue Amtsstelle vorgesehenen 
Mindestgehalt. 
Wird ein Beamter, der auf eine geringere Amtsstelle übergetreten war, wieder auf eine 
höhere Amtsstelle einer Tarifabteilung versetzt, der er schon früher einmal angehört hatte, so 
wird bei der wiederholten ÜUbertragung der höheren Amtsstelle die Beförderungszulage in der 
Regel nicht bewilligt. Beim Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe kann die gleiche Beförderungs- 
zulage mit Zustimmung des Finanzministeriums ganz oder teilweise nochmals verwilligt werden. 
Die Verwilligung der Beförderungszulage oder des neuen Mindestgehalts bleibt ohne 
Einfluß auf die Gewährung der ordentlichen Zulagen (§ 11). 
Die Beförderungszulage oder der Mindestgehalt der neuen Amtsstelle wird, falls nicht 
eine andere Zeit besonders bestimmt wird, wirksam mit dem Tage der Verwilligung oder 
wenn der Dienst auf der Amtsstelle erst später angetreten wird, mit dem Tage des Dienst- 
antritts auf der neuen Amtsstelle, beim Vorrücken in eine höhere Gehaltsklasse (5 16) mit 
dem Tage der Verwilligung. 
C. Fester Gehalt. 
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Fester Gehalt. Bei Versetzung auf eine Amtsstelle mit einem tarifmäßigen festen Gehalt erhält der 
Beamte diesen, falls nicht eine andere Zeit besonders bestimmt wird, mit dem Tage der 
Verwilligung, oder wenn der Dienst erst später angetreten wird, mit dem Tage des Dienst- 
antritts auf der neuen Stelle. 
D. Gehaltsklassen. 
8 16. 
Vorrũcken in Wo für bestimmte Arten von Amtsstellen mehrere Gehaltsklassen vorgesehen sind, soll der 
cenbehene) Beamte seine erste Anstellung in der Regel in der untersten Gehaltsklasse finden. 
Das Vorrücken in die höheren Gehaltsklassen erfolgt nach dem Dienstalter des Beamten, 
sofern nicht dessen Leistungen und Verwendbarkeit eine abweichende Behandlung begründen. 
§ 17. 
Verteilung der Wo im Gehaltstarif nicht eine abweichende Regelung vorgesehen ist, sollen die Beamten 
Benmten auf einer Gruppe innerhalb jeder einzelnen Hauptabteilung des Staatsvoranschlags auf die ver- 
schiedenen schiedenen Gehaltsklassen so verteilt werden, daß beim Vorhandensein von zwei Klassen in die 
Gehaltsklassen obere Klasse bis zu einem Drittel aller Stellen eingereiht werden.
	        
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