Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXI. 381 
Männliche und weibliche Beamte derselben Art bilden hinsichtlich der Verteilung auf die 
Gehaltsklassen in der Regel je eine Gruppe für sich. 
Gehören innerhalb einer Hauptabteilung des Staatsvoranschlags nicht wenigstens zehn 
Amtsstellen einer auf mehrere Gehaltsklassen verteilten Beamtengruppe an, so kann die Zahl 
der in jede Klasse einzureihenden Beamten durch den Staatsvoranschlag anders bestimmt werden, 
wobei aber der in Absatz 1 festgesetzte Verteilungsmaßstab und im übrigen die zum Vergleich 
heranzuziehenden Beförderungsverhältnisse von Beamten in ähnlicher Stellung zum Anhalt 
dienen sollen. 
Übersteigt eine solche Beamtengruppe durch Hinzutreten neuer Stellen späterhin die 
vorgesehene Obergrenze, so ist bei der Neubesetzung von Stellen dieser Gruppe so zu verfahren, 
daß ein etwa vorhandener Überschuß von Beamten in den oberen Gehaltsklassen sobald als 
möglich ausgeglichen wird. 
8 18. 
Sind innerhalb einer Hauptabteilung des Staatsvoranschlags mehrere Beamtengruppen Üoer" 
mit ihren verschiedenen Gehaltsklassen auf die gleichen Abteilungen und Ordnungszahlen des aborkeitvon 
Gehaltstarifs mit denselben Bruchteilen verteilt, so können ausnahmsweise die für sie vor= innerhalb 
gesehenen Stellen unter diesen Beamtengruppen übertragen werden, sofern dadurch die in jeder cerieten 
Gehaltsklasse für die Gruppen im ganzen verfügbare Stellenzahl eingehalten wird (Stellen- · 
gemeinschaft). 
Das Gleiche gilt für die Fälle, wo männliche und weibliche Beamte derselben Art neben 
einander vorkommen. 
Sonstige Stellenübertragungen können nur vorgenommen werden, wenn sie durch den 
Gehaltstarif zugelassen sind, doch darf in Fällen dieser Art die innerhalb einer Ordnungszahl 
des Gehaltstarifs verfügbare Stellenzahl nicht überschritten werden. 
E. Gehaltsfestsetzung bei Versetzung auf gleichartige oder geringere Amtsstellen. 
§ 19. 
Versetzungen von Beamten auf gleichartige oder geringere Amtsstellen sind unter Wahrung 
des Rechtsanspruchs der Beamten auf den schon erdienten Gehalt und Einkommensanschlag 
(§ 19 Beamtengesetz) vorzunehmen. Durch solche Versetzungen darf der für die neue Amts- 
stelle vorgesehene Höchstgehalt nicht überschritten werden, sofern die Versetzung nicht lediglich 
aus dringenden Gründen des dienstlichen Juteresses erfolgt (Etatgesetz Artikel 27 Absatz 3). 
Wird ein noch nicht unwiderruflich angestellter oder mit seiner Zustimmung ein unwider- 
ruflich angestellter Beamter auf eine gleichartige Amtsstelle mit niedrigeren Gehaltssätzen oder 
auf eine geringere Amtsstelle versetzt, so kann der Gehalt des Beamten entsprechend dem 
maßgebenden neuen Höchstgehalt ermäßigt werden und darf diesen keinesfalls übersteigen. Bei 
der Herabsetzung des Gehalts kann dem Beamten der von ihm erdiente Einkommensanschlag 
unverändert belassen werden 
Hinsichtlich der Festsetzung des Gehalts bei der Strafversetzung eines Beamten bewendet 
es bei den Vorschriften des § 94 des Beamtengesetzes. 
Gesetzes= und Verorduungsblatt 1908. 62
	        
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