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Männliche und weibliche Beamte derselben Art bilden hinsichtlich der Verteilung auf die
Gehaltsklassen in der Regel je eine Gruppe für sich.
Gehören innerhalb einer Hauptabteilung des Staatsvoranschlags nicht wenigstens zehn
Amtsstellen einer auf mehrere Gehaltsklassen verteilten Beamtengruppe an, so kann die Zahl
der in jede Klasse einzureihenden Beamten durch den Staatsvoranschlag anders bestimmt werden,
wobei aber der in Absatz 1 festgesetzte Verteilungsmaßstab und im übrigen die zum Vergleich
heranzuziehenden Beförderungsverhältnisse von Beamten in ähnlicher Stellung zum Anhalt
dienen sollen.
Übersteigt eine solche Beamtengruppe durch Hinzutreten neuer Stellen späterhin die
vorgesehene Obergrenze, so ist bei der Neubesetzung von Stellen dieser Gruppe so zu verfahren,
daß ein etwa vorhandener Überschuß von Beamten in den oberen Gehaltsklassen sobald als
möglich ausgeglichen wird.
8 18.
Sind innerhalb einer Hauptabteilung des Staatsvoranschlags mehrere Beamtengruppen Üoer"
mit ihren verschiedenen Gehaltsklassen auf die gleichen Abteilungen und Ordnungszahlen des aborkeitvon
Gehaltstarifs mit denselben Bruchteilen verteilt, so können ausnahmsweise die für sie vor= innerhalb
gesehenen Stellen unter diesen Beamtengruppen übertragen werden, sofern dadurch die in jeder cerieten
Gehaltsklasse für die Gruppen im ganzen verfügbare Stellenzahl eingehalten wird (Stellen- ·
gemeinschaft).
Das Gleiche gilt für die Fälle, wo männliche und weibliche Beamte derselben Art neben
einander vorkommen.
Sonstige Stellenübertragungen können nur vorgenommen werden, wenn sie durch den
Gehaltstarif zugelassen sind, doch darf in Fällen dieser Art die innerhalb einer Ordnungszahl
des Gehaltstarifs verfügbare Stellenzahl nicht überschritten werden.
E. Gehaltsfestsetzung bei Versetzung auf gleichartige oder geringere Amtsstellen.
§ 19.
Versetzungen von Beamten auf gleichartige oder geringere Amtsstellen sind unter Wahrung
des Rechtsanspruchs der Beamten auf den schon erdienten Gehalt und Einkommensanschlag
(§ 19 Beamtengesetz) vorzunehmen. Durch solche Versetzungen darf der für die neue Amts-
stelle vorgesehene Höchstgehalt nicht überschritten werden, sofern die Versetzung nicht lediglich
aus dringenden Gründen des dienstlichen Juteresses erfolgt (Etatgesetz Artikel 27 Absatz 3).
Wird ein noch nicht unwiderruflich angestellter oder mit seiner Zustimmung ein unwider-
ruflich angestellter Beamter auf eine gleichartige Amtsstelle mit niedrigeren Gehaltssätzen oder
auf eine geringere Amtsstelle versetzt, so kann der Gehalt des Beamten entsprechend dem
maßgebenden neuen Höchstgehalt ermäßigt werden und darf diesen keinesfalls übersteigen. Bei
der Herabsetzung des Gehalts kann dem Beamten der von ihm erdiente Einkommensanschlag
unverändert belassen werden
Hinsichtlich der Festsetzung des Gehalts bei der Strafversetzung eines Beamten bewendet
es bei den Vorschriften des § 94 des Beamtengesetzes.
Gesetzes= und Verorduungsblatt 1908. 62