Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

382 XXXI. 
III. Wohnungsgeld. 
§ 20. 
Die Höhe des den etatmäßigen Beamten zu gewährenden Wohnungsgelds ist durch 
besonderes Gesetz bestimmt. 
IV. Dienstzulagen. 
8 21. 
Dienstzulagen Dienstzulagen (Beamtengesetz § 25) werden entweder für die Bekleidung bestimmter 
aur anund des Amtsstellen allgemein und dauernd verwilligt und sind dann im Gehaltstarif vorgesehen 
und des (tarifmäßige Dienstzulagen) oder sie werden aus besonderem Anlaß nur bestimmten Beamten 
Siaate gewährt auf Grund einer Anforderung im Staatsvoranschlag (budgetmäßige Dienstzulagen). 
voranschlags. . , . . . . . 
Durch den Staatsvoranschlag kann bestimmt werden, daß die Dienstzulage ganz oder 
mit einem Teilbetrag einen Bestandteil des Einkommensanschlags zu bilden hat. 
Die Dienstzulagen fallen weg, sobald in den Voraussetzungen, unter deuen sie verwilligt 
worden sind, eine Anderung eintritt, so insbesondere bei Versetzung des Beamten auf eine 
andere Amtsstelle. Sofern die Dienstzulagen einen Bestandteil des Einkommensanschlags 
gebildet haben (Absatz 2), können sie insoweit zurückgezogen werden, als späterhin Zulagen 
anfallen. Die in den Einkommensanschlag aufgenommenen Dienstzulagen sind mangels besonderer 
Bestimmung jedenfalls insoweit zurückzuziehen, als der Beamte späterhin in einen höheren Ein- 
kommensanschlag eintritt, als er für ihn zur Zeit der Verwilligung der Dienstzulage erreichbar war. 
§ 22. 
- Einem Beamten, welcher eine höhere Amtsstelle (8 5 Absatz 1) einstweilen versieht, kann 
Versehung für die Dauer dieser Dienstbesorgung eine Dienstzulage bis zur Höhe der für diese Amtsstelle 
höherer Anus-vorgesehenen Zulage (§ 11), in Ausnahmefällen auch bis zur doppelten Höhe verwilligt werden. 
stelen. Ist die höhere Amtsstelle mit festem Gehalt ausgestattet (§ 15), so kann dem Beamten für 
die einstweilige Versehung derselben eine Dienstzulage bis zu fünf vom Hundert des festen 
Gehalts gewährt werden. 
Die Verwilligung der Dienstzulage ist nur zulässig, wenn die Dienstversehung innerhalb 
des Zeitraums eines Jahres im ganzen mindestens drei Monate dauert. 
23. 
Duräckhielung- Budgetmäßige Dienstzulagen können in der Weise verwilligt werden, daß sie mit dem 
kugetmasiger Aufall von ordentlichen Zulagen im ganzen oder teilweisen Vetrage der letteren nach und 
bei Zulage nach in Wegfall kommen. Ferner kann bestimmt werden, daß sie erst zurückgezogen werden, 
anfall wenn und soweit der Betrag des Gehalts und der Dienstzulagen zusammen den Höchstgehalt 
der Amtsstelle, welche dem Beamten im Zeitpunkt der Bewilligung der Dienstzulage übertragen 
war, übersteigt. (Dienstzulagen innerhalb des Höchstgehalts.)
	        
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