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III. Wohnungsgeld.
§ 20.
Die Höhe des den etatmäßigen Beamten zu gewährenden Wohnungsgelds ist durch
besonderes Gesetz bestimmt.
IV. Dienstzulagen.
8 21.
Dienstzulagen Dienstzulagen (Beamtengesetz § 25) werden entweder für die Bekleidung bestimmter
aur anund des Amtsstellen allgemein und dauernd verwilligt und sind dann im Gehaltstarif vorgesehen
und des (tarifmäßige Dienstzulagen) oder sie werden aus besonderem Anlaß nur bestimmten Beamten
Siaate gewährt auf Grund einer Anforderung im Staatsvoranschlag (budgetmäßige Dienstzulagen).
voranschlags. . , . . . . .
Durch den Staatsvoranschlag kann bestimmt werden, daß die Dienstzulage ganz oder
mit einem Teilbetrag einen Bestandteil des Einkommensanschlags zu bilden hat.
Die Dienstzulagen fallen weg, sobald in den Voraussetzungen, unter deuen sie verwilligt
worden sind, eine Anderung eintritt, so insbesondere bei Versetzung des Beamten auf eine
andere Amtsstelle. Sofern die Dienstzulagen einen Bestandteil des Einkommensanschlags
gebildet haben (Absatz 2), können sie insoweit zurückgezogen werden, als späterhin Zulagen
anfallen. Die in den Einkommensanschlag aufgenommenen Dienstzulagen sind mangels besonderer
Bestimmung jedenfalls insoweit zurückzuziehen, als der Beamte späterhin in einen höheren Ein-
kommensanschlag eintritt, als er für ihn zur Zeit der Verwilligung der Dienstzulage erreichbar war.
§ 22.
- Einem Beamten, welcher eine höhere Amtsstelle (8 5 Absatz 1) einstweilen versieht, kann
Versehung für die Dauer dieser Dienstbesorgung eine Dienstzulage bis zur Höhe der für diese Amtsstelle
höherer Anus-vorgesehenen Zulage (§ 11), in Ausnahmefällen auch bis zur doppelten Höhe verwilligt werden.
stelen. Ist die höhere Amtsstelle mit festem Gehalt ausgestattet (§ 15), so kann dem Beamten für
die einstweilige Versehung derselben eine Dienstzulage bis zu fünf vom Hundert des festen
Gehalts gewährt werden.
Die Verwilligung der Dienstzulage ist nur zulässig, wenn die Dienstversehung innerhalb
des Zeitraums eines Jahres im ganzen mindestens drei Monate dauert.
23.
Duräckhielung- Budgetmäßige Dienstzulagen können in der Weise verwilligt werden, daß sie mit dem
kugetmasiger Aufall von ordentlichen Zulagen im ganzen oder teilweisen Vetrage der letteren nach und
bei Zulage nach in Wegfall kommen. Ferner kann bestimmt werden, daß sie erst zurückgezogen werden,
anfall wenn und soweit der Betrag des Gehalts und der Dienstzulagen zusammen den Höchstgehalt
der Amtsstelle, welche dem Beamten im Zeitpunkt der Bewilligung der Dienstzulage übertragen
war, übersteigt. (Dienstzulagen innerhalb des Höchstgehalts.)