Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXI. 383 
V. Wandelbare Bezüge. 
8 24. 
Juwieweit und in welcher Höhe den etatmäßigen Beamten neben dem Gehalt und den 
sonstigen Einkommensteilen für bestimmte Geschäftsverrichtungen wandelbare Bezüge (Gebühren) 
zukommen, wird durch besondere Vorschriften geregelt; welche Beamten ganz oder im wesenlichen 
auf wandelbare Bezüge angewiesen sind, bestimmt diese Gehaltsordnung (§§ 35 und 36). 
Von dem Ertrage wandelbarer Bezüge kann ein bestimmter Betrag nur dann einen 
Bestandteil des Einkommensanschlags bilden, wenn dies durch den Gehaltstarif bestimmt ist. 
Bei den ganz oder im wesentlichen auf den Ertrag von wandelbaren Bezügen angewiesenen. 
Beamten dienen die im Gehaltstarif vorgesehenen Gehalts= und Zulagesätze zusammen mit dem 
anschlagsmäßigen Betrag des Wohnungsgeldes (Beamtengesetz § 24) zur Bildung des Einkommens- 
anschlags. 
Den Beamten, die neben dem Gehalt wandelbare Bezüge haben, kann, falls der Rein- 
ertrag dieser Bezüge den Einkommensanschlag um mehr als ein Viertel übersteigt, der Mehr- 
ertrag bis zur Hälfte auf den Gehalt aufgerechnet werden. Durch diese Aufrechnung darf 
aber der Gehalt des Beamten nicht weiter als bis zur Hälfte verringert werden. 
Bei Beamten, die ganz oder im wesentlichen auf wandelbare Bezüge angewiesen sind, 
kann durch landesherrliche Verordnung die Ablieferung eines Teils des Reinertrags dieser 
Bezüge an die Staatskasse angeordnet werden. 
8 25. 
Wird ein Beamter, der bisher zusätzliche wandelbare Bezüge als Bestandteil des Ein- 
kommensanschlags gehabt hat, ohne sein Verschulden und nicht lediglich auf seinen Antrag auf 
eine Amtsstelle versetzt, auf welcher ihm solche Bezüge nicht oder nur in geringerem Betrage 
Wandelbare 
Bezüge als 
Zusätzlicher 
Einkommens-= 
teil und als 
Dienst- 
einkommen 
überhaupt. 
Ersatz für 
eutgehende 
wandelbare 
Bezüge 
zukommen, so kann ihm, wenn der Ausfall an anschlagsmäßigen wandelbaren Bezügen durch bei Versebung 
die auf der neuen Amtsstelle etwa eintretende Erhöhung des anschlagsmäßigen Einkommens 
nicht ausgeglichen wird, innerhalb des Höchstgehalts der neuen Amtsstelle eine dem verbleibenden 
Ausfall entsprechende, in den Einkommensanschlag aufzunehmende Dienstzulage verwilligt werden, 
die späterhin nach Maßgabe des Anfalls weiterer Zulagen zurückgezogen wird. 
Wird ein Beamter, der bisher ganz oder im wesentlichen auf wandelbare Bezüge angewiesen 
war, auf eine Amtsstelle mit festem Diensteinkommen versetzt, so erhält er neben dem geordneten 
Wohnungsgeld den Gehalt, der seinem Einkommensanschlag zuletzt zugrunde gelegt war, 
zutreffendenfalls unter Hinzurechnung der auf diesen Zeitpunkt etwa fällig werdenden Zulagen 
(§§ 11 und 14). 
8 26. 
Eine Schadloshaltung für den Ausfall an wandelbaren Bezügen kann sowohl bei Beamten, 
die solche nur als zusätzliches Einkommen beziehen, wie bei solchen, die ganz oder im wesentlichen 
auf wandelbare Bezüge angewiesen sind, nur insoweit stattfinden, als die wandelbaren Bezüge 
mit einem bestimmten Anschlag einen Bestandteil des Einkommensanschlags bilden, und nur 
wenn ihr Ertrag ohne Verschulden des Beamten hinter dem Anschlag erheblich zurückbleibt. 
62. 
venn. 
Schadlos- 
hallung für 
Aussälle an 
wandelbaren 
Bezügen.
	        
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