Richterliche
Beamte.
384 XXXI.
Dies gilt auch für den Fall, daß ohne Verschulden des Beamten eine Unterbrechung
seiner Diensttätigkeit eintritt.
Durch den geleisteten Ersatz darf der auf die Zeit der Schadloshaltung entfallende Teil
des im Einkommensanschlag des Beamten zugrunde gelegten Gehalts und des etwa darin
enthaltenen Wertanschlags für wandelbare Bezüge zuzüglich des Wohnungsgeldes für die
maßgebende Dienst= und Ortsklasse nicht überschritten werden.
VI. Naturalbezüge.
§ 27.
Inwieweit einzelnen Arten von Beamten Naturalbezüge, so insbesondere freie Dienst-
kleidung zu gewähren sind, wird durch den Staatsvoranschlag bestimmt.
Eine Entschädigung für den Wegfall bisher gehabter Naturalbezüge bei Versetzungen auf
eine andere Amtsstelle oder aus einem sonstigen Anlaß tritt nicht ein.
VII. Dienstaufwandsentschädigungen.
* 28.
Über die den Beamten oder einzelnen Arten von ihnen zu gewährenden Dienstaufwands-
entschädigungen, als Tagegelder, Reisekosten, Umzugskosten, Pauschbeträge für Pferdehaltung, für
Waffenunterhaltung, für sachliche Amtsunkosten u. s. w. sind die hierwegen getroffenen besonderen
Bestimmungen maßgebend.
VIII. Nebengehalte.
§ 29.
Nebengehalte für die Besorgung staatlicher Nebenämter können aus der Staatskasse nur
auf Grund des Staatsvoranschlags verwilligt werden.
Ist ein Beamter an der Wahrnehmung des ihm übertragenen Nebenamts im ganzen
mehr als drei Monate innerhalb des Zeitraums eines Jahres verhindert, so ist der Neben-
gehalt von da ab einzubehalten und gegebenenfalls dem= oder denjenigen Beamten zu gewähren,
die den Juhaber des Nebenamts vertreten.
IX. Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Beamten.
§ 30.
Der hinsichtlich des Vorrückens im Gehalt den richterlichen Beamten durch § 130 Ziffer 2
Beamtengesetz gewährte Rechtsanspruch erstreckt sich auch auf das Vorrücken in höhere Gehalts-
klassen nach Maßgabe der daselbst verfügbaren Stellen.
Auch haben die richterlichen Beamten einen Rechtsanspruch auf die im Gehaltstarif für
bestimmte richterliche Dienstaufgaben vorgesehenen Dienstzulagen und auf deren Belassung,
insolange als ihnen die besondere Dienstaufgabe übertragen ist.