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Für die Hochschulprofessoren und die Professoren der Akademie der bildenden Künste sind Hochschul-
im Gehaltstarif keine Gehaltssätze vorgesehen. Die Höhe der ihnen zu verwilligenden Gehalte prole soren
wird durch Staatsministerialentschließung bestimmt. Professoren
Bei den ordentlichen Professoren der Hochschulen und den Professoren der Akademie der der Alademte
bildenden Künste ist der den Betrag von achttausendzweihundert Mark, bei den außerordentlichen“ Anmr.
Professoren der den Betrag von fünftausendvierhundert Mark übersteigende Teil des Gehalts
von der Aufnahme in den Einkommensanschlag ausgenommen.
Das Wohnungsgeld wird den ordentlichen Professoren der Hochschulen und den Professoren
der Akademie der bildenden Künste nach der Dienstklasse für die Beamten der Tarifabteilung 1,
den außerordentlichen Professoren nach der Dienstklasse für die Beamten der Tarif-
abteilung l) gewährt.
832.
Etatmäßige Beamte, die, ohne aus dem staatlichen Dienst auszuscheiden, im Reichsdienst, Kmissarisch
im inländischen Hofdienst, im Dienst eines anderen Bundesstaates oder einer inländischen erenoffen
öffentlichen Körperschaft auf Vorschlag oder durch Ernennung der Regierung unter Einstellung lichen Dienste
der Bezüge aus der Staatskasse kommissarisch verwendet werden, können in ihrem Einkommens- 2*
anschlag durch Zurechnung der Zulagen und durch Einreihung in höhere Gehaltsklassen vor-
rücken, wie wenn sie im Landesdienste verwendet wären.
Solange eine solche Verwendung bei der Kontrolle der Zölle und Steuern im Reichs-
dienst oder bei der Zollverwaltung eines Bundesstaates stattfindet, kann dem Beamten, wenn
seine im Einkommensanschlag nachgeführten inländischen Bezüge an Gehalt und Wohnungsgeld
höher sind, als die ihm in der kommissarischen Verwendung tatsächlich zukommenden, der
Unterschied aus der Staatskasse verwilligt werden.
8 33.
Für die Bemessung der laufenden Dienstbezüge der im Dienst der Main-Neckarbahn Main-
verwendeten badischen Beamten sind die Bestimmungen des Staatsvertrags zwischen Baden, Neckarbahn
Preußen und Hessen über die Vereinfachung der Verwaltung der Main-Neckarbahn vom
14. Dezember 1901 maßgebend.
§ 31.
Die Beamten, die nicht unmittelbar im Staatsdienst stehen, zu deren Diensteinkommen, Mitteltare
Ruhegehalten, Hinterbliebenenversorgung aber die Staatskasse in irgend einer Weise beiträgt,temte
oder für welche die Staatskasse die Auszahlung bestimmter Bezüge, wenn auch gegen besonderes
Entgelt übernimmt, sind nach näherer Bestimmung des Staatsvoranschlags den im Gehalts-
tarif aufgeführten staatlichen Beamten in ähnlicher Stellung gleichzuachten.
Eine Stellengemeinschaft (§ 17 Absatz 1 und § 18) zwischen diesen Beamten und den
gleichgestellten Staatsbeamten findet nicht statt.
35.
Die Katastergeometer sind in der Regel ausschließlich auf wandelbare Bezüge angewiesen (824). Kataster-
geometer.