Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

388 XXXI. 
wird ihm eine Amtsstelle übertragen, die durch den neuen Tarif in eine höhere Abteilung 
eingereiht worden ist, so unterbleibt die Verwilligung der geordneten Beförderungszulage insoweit, 
als der Beamte dadurch mit Hinzurechnung der nach § 39 gewährten außerordentlichen Zulage 
eine größere Gehaltserhöhung erfahren würde, als wenn er beim Inkrafttreten des neuen Tarifs 
sogleich auf die höhere Amtsstelle versetzt worden wäre. 
Dasselbe gilt für Beamte, die innerhalb zweier Jahre vom Inkrafttreten des neuen Tarifs 
wiederholt auf eine höhere Amtsstelle in einer Tarifabteilung versetzt werden, der sie früher 
schon einmal angehört haben. Erfolgt die wiederholte Beförderung eines solchen Beamten, der 
nur infolge des neuen Tarifs auf eine geringere Amtsstelle versetzt worden war, nach Ablauf 
von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Tarifs, so wird die geordnete Beförderungszulage voll 
gewährt (§ 14 Absatz 2). 
In allen diesen Fällen wird stets wenigstens der tarifmäßige Mindestgehalt der neuen 
Amtsstelle bei der Beförderung verwilligt. 
§ 43. 
Beamte, Etatmäßigen Beamten, für die im neuen Gehaltstarif Amtsstellen nicht mehr vorgesehen 
W*-*x sind, bleiben ihre Rechte als etatmäßige Beamte, und zwar ihre Gehaltsansprüche und Anwart- 
Stellen schaften auf Gehaltserhöhung nach dem bisherigen Gehaltstarif mit der Maßgabe gewahrt, 
nicht mehr daß der für ihre Stellen bisher vorgesehene Höchstgehalt oder feste Gehalt um zehn vom Hundert 
vorgesehen ... . 
sind. erhöht wird. 
Als außerordentliche Aufbesserung erhalten diese Beamten eine Zulage nach dem bis- 
herigen Gehaltstarif. Beamte mit sestem Gehalt treten sogleich in den um zehn vom Hundert 
erhöhten Gehalt ein (Absatz 1). 
8 4. 
Regelung Beim Inkrafttreten des neuen Gehaltstarifs wird der Einkommensanschlag der in diesem 
der Gehalts= Zeitpunkt vorhandenen, aus dem Volksschuldienst als Real-, Gewerbe-, Handels-, Zeichen= oder 
hrsende Musiklehrer an Mittel- und Fachschulen, sowie an Lehrerbildungs= und sonstigen Staats- 
Volksschul= anstalten übernommenen Volksschulhauptlehrer unter Zugrundelegung der Sätze des bisherigen 
dienst über- Gehaltstarifs auf den Betrag festgesetzt, den diese Beamten erreicht hätten, wenn sie vom 
nommenen · » » · 
Lehrer. Zeitpunkt ihrer Anstellung als Volksschulhauptlehrer an in einer der Stellungen der bezeich- 
neten Art verwendet gewesen wären. 
Ein diesen Einkommensauschlag überschreitender bisheriger Einkommensbezug wird als 
Dienstzulage weitergewährt, die jedoch nach und nach mit denselben Beträgen in Wegfall kommt, 
in welchen den Beamten ordentliche Zulagen verwilligt werden. 
Der Höchstgehalt der Stellen der Beamten nach dem neuen Gehaltstarif darf in keinem 
Fall überschritten werden. 
Anderungen 8 40. 
im Bezug von Die §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 12. Juni 1902, betreffend das Wohnungsgeld, werden 
rsi*i-e beim Inkrafttreten der Gehaltsordnung aufgehoben.
	        
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