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vu. Richter bei Amtsgerichten, Gehaltsklasse J.
Bis zu einem Fünftel aller Stellen.
(Gehaltsklasse II siehe C 30, Gehaltsklasse III siehe D 1 a.)
Richter bei Amtsgerichten erhalten als Vorsitzende von Kammern für Handelssachen eine
Dienstzulage von 600 71.
Bei der Berechnung des Bruchteils von einem Fünftel der Stellen werden die Stellen
der Sekretäre bei den Kollegialgcrichten (0 10 mitgezählt.
Notare, Gehaltsklasse I.
Bis zu einem Fünftel aller Stellen.
(Gehaltsklasse II siehe C 3c, Gehaltsklasse III siehe I0 10).
Staatsanwälte, soweit nicht in C 34 und D 2c.
Die Staatsanwälte erhalten eine Dienstzulage von 300 4.
. Vorstände von Bezirksämtern, auch Vorsitzende der Schiedsgerichte für Arbeiter-
versicherung, sowie Polizeidirektoren, Gehaltsklasse II.
Bis zu einem Fünftel aller Stellen.
(Gehaltsklasse I siehe C 11, Gehaltsklasse III siehe C 3k.)
#. Hilfsreferenten und Inspektiousbeamte bei Zentralstellen,
Vorstände von Bezirksstellen der Wasser= und Straßenbauverwaltung, der Hochbau-
verwaltung, der Finanzverwaltung und der zweite Beamte der Staatsschuldenver-
waltung,
Vorstände von wissenschaftlichen und technischen Justituten,
Vorstäude von Zentralanstalten, der Betriebskrauten= und Arbeiterpensionskasse
und von Bezirksstellen der Eisenbahnverwaltung,
sämtliche auf den wichtigeren Stellen.
Bis zu einem Fünftel aller Stellen.
(Siehe auch C 3g und D 1 d.)
Der Vorstand des Hauptzollamts Mannheim erhält als Hafenkommissär eine Dienstzulage
von 800 46.
Bei der Berechnung des Bruchteils von einem Fünftel der Stellen werden die Stellen
der unter D 11 aufgeführten Beamten bei jedem Verwaltungszweig, bei der Eisenbahnver-
waltung auch die Stellen der Vorstände von Slationsämtern I und von Güterverwaltungen
(D 10) mitgezählt.
h. Vorstände von Bezirksstellen der Forstverwaltung, Gehaltsklasse J.
Bis zu einem Fünftel aller Stellen.
(Gehaltsklasse II siehe C 3h, Gehaltsklasse III siehe D le.)
Bei der Berechnung des Bruchteils von einem Fünftel der Stellen werden die Stellen
der zweiten Beamien der Forstverwaltung (D 10) mitgezählt.
i. Direktoren der neunklassigen Mittelschulen, der Lehrerseminare, der Baugewerke-
schule und der Kunstgewerbeschulen, Gehaltsklasse II.
(Gehaltsklasse 1I siehe B 5 d.)
k. Kreisschulräte, Direktor der Turulehrerbildungsanstalt, Rektoren von
erweiterten Volksschulen, Gewerbe= und Handelsschul-, sowie Zeicheninspek-
toren, soweit nicht in C 3Zi und D 11.
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