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.Vorstände von Bezirksämtern, auch Vorsitzende der Schiedsgerichte für Arbeiter—
versicherung, und den Amtsvorständen gleichstehende zweite Beamte bei großen
Bezirksämtern, Gehaltsklasse III.
(Gehaltsklasse 1 siehe C 11, Gehaltsklasse II siehe C21.)
Hilfsreferenten und Inspektionsbeamte bei Zentralstellen.
Vorstände von Bezirksstellen der Wasser= und Straßenbauverwaltung, der Hoch-
banverwaltung, der Finanzverwaltung und der zweite Beamte der Staats-
schuldenverwaltung,
Vorstände von wissenschaftlichen und technischen Instituten,
Vorstände von Zentralanstalten, der Betriebskranken= und Arbeiterpensionskasse und
von Bezirksstellen der Eisenbahnverwaltung,
sämtliche Gehaltsklasse I.
Bis zu einem Fünftel aller Stellen.
(Siehe auch C 2g und D 1d.)
Bei der Berechnung des Bruchteils von einem Fünftel der Stellen werden die Stellen
der unter D 11 aufgeführten Beamten bei jedem Verwaltungszweig, bei der Eisenbahnver-
waltung auch die Stellen der Vorstände von Stationsämtern I und von Güterverwaltungen
( 10) mitgezählt.
h. Vorstände von Bezirksstellen der Forstverwaltung, Gehaltsklasse II.
Bis zu einem Fünftel aller Stellen.
(Gehaltsklasse 1 siehe C 2h, Gehaltsklasse III siehe 1) le.)
Bei der Berechnung des Bruchteils von einem Fünftel der Stellen werden die Stellen
der zweiten Beamten der Forstverwaltung (I) 11) mitgezählt.
i. Kreisschulräte, Direktor der Turnulehrerbildungsanstalt, Rektoren von
erweiterten Volksschulen, Gewerbe= und Handelsschul= sowie Zeichen-
inspektoren, soweit nicht in C 2 k und l) 1k.
k. Direktoren der sieben= und sechsklassigen Mittelschulen, Gehaltsklasse II.
(Gehaltsklasse 1 siehe C 21.)
I. Wissenschaftlich gebildete Lehrer, auch als Vorstände kleinerer bis zu fünf
Klassen umfassender Schulanstalten, von Vorseminaren, Blinden= und Taubstummen=
anstalten, und als Bibliothekare, Gehaltsklasse II.
Bis zu einem Fünftel aller Stellen.
(Gehaltsklasse 1 siehe C 2 m, Gehaltsklasse III siehe D 1 9).
Bei Berechnung des Bruchteils von einem Fünftel der Stellen werden die Stellen der
Direktoren der sieben= und sechsklassigen Mittelschulen (C6 2 1 und C 3 Hj mitgezählt und die
Stellen unter C 3 k hier aufgerechnet.
m. Arzte bei Strafanstalten, Gehaltsklasse J.
Bis zur Hälfte aller Stellen.
(Gehaltsklasse II siehe 0 10
Mn. Geistliche bei staatlichen Anstalten, Gehaltsklasse l.
Bis zur Hälfte aller Stellen.
(Gehaltsklasse II siehe D 1 p).
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