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XXXI. 403
E. Ord.-Zahl 2.
Mindestgehalt: 2 500 40.
Höchstgehalt: 4 800 .
Zulage: 275 .
Sekretariats= und Rechnungsbeamte bei den Ministerien und der Ober-
rechnungskammer, soweit nicht in G 2 a,., Gehaltsklasse I.e
Bis zur Hälfte aller Stellen.
Bei der Berechnung des Bruchteils der Hälfte der Stellen werden die Stellen in E 1b
mitgezählt und hier ausgerechnet.
(Gehaltsklasse II siehe F lu.)
. Bureauvorsteher bei der Gesandtschaft in Berlin und bei Zentralverwaltungen,
soweit nicht in = 1b, E 1 K und 2 m genannt.
Kassiere bei Zentralkassen.
. Vorsteher und Verwalter von staatlichen Anstalten und von Landesstiftungs-
verwaltungen, Gehaltsklasse II.
(Gehaltsklasse 1 siehe E le.)
Seminaristisch und technisch gebildete Lehrer an Mittel= und Fachschulen
sowie an Lehrerbildungs= und sonstigen Staatsanstalten auf den wichtigeren Stellen.
Bis zu einem Fünftel aller Stellen.
(Siehe auch F le und G 1n#.)
. Vermessungsbeamte bei Zentralverwaltungen, soweit nicht in G 1b, Gehalts-
klasse II.
(Gehaltsklasse I siehe E 1f.)
Die Vermessungsbeamten bei Zentralverwaltungen erhalten eine Dienstzulage von 300 4,
welche bei Beförderung nach E 1 innerhalb des Höchstgehalts in Weg fall kommt.
. Bezirks-, Kataster= und Eisenbahngeometer, Gehaltsklasse I.
Bis zur Hälfte aller Stellen.
(Gehaltsklasse II siehe F Ze.)
Kassiere bei Bezirksstellen auf den wichtigeren Stellen.
Bis zu einem Fünftel aller Stellen.
(Siehe auch F 26 und F 3b.)
Die nach und nach zur Besetzung kommenden Kassierstellen werden auf die zur Verfügung
stehenden Stellen für Bureaubeamte im Bezirksdienst in F 25 und F 3a aufgerechnet.
. Steuerkommissäre, Gehaltsklasse I.
Bis zu zwei Fünftel aller Stellen.
(Siehe auch E 1i und F 3t.)
Vorsteher von Nebenzollämtern I, Untersteuerämtern und anderen Zollabfertigungs-
stellen auf den wichtigeren Stellen.
Bis zu einem Fünftel aller Stellen.
(Siehe auch F 3g und G 14.)
Vorsteher von Stationsämtern I und von Güterverwaltungen, soweit nicht in E 1 m.
. Bureauvorsteher bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen, soweit nicht in 1 k.