418 XXXI.
„Artikel 28.
Außerordentliche Belohnungen.
Zur Gewährung von außerordentlichen Belohnungen an etatmäßige Beamte sind für den
Geschäftskreis jeder obersten Staatsbehörde und der Eisenbahnverwaltung nach gleichmäßigen
Grundsätzen zu bemessende Beträge anzufordern.
Außerordentliche Belohnungen dürfen nur verwilligt werden
1. an etatmäßige Beamte, die bei gegebenem Anlaß durch außergewöhnliche und besonders
hervorragende Dienstleistungen oder durch besondere Umsicht, Unerschrockenheit oder
Geistesgegenwart sich hervorgetan haben,
2. außerdem an etatmäßige technische Beamte, die um besonders schwierige Bauwerke in
hervorragendem Maße sich verdient gemacht haben. Die Mittel hierfür sind im Staats-
voranschlag jeweils mit Benennung der einzelnen Bauwerke anzufordern.
Landesherrlich angestellte Beamte können außerordentliche Belohnungen nur durch landes-
herrliche Entschließung erhalten.
Erübrigungen aus diesen Etatsätzen sind auf die nächste Budgetperiode übertragbar.
Aus anderen Etatsätzen dürfen außerordentliche Belohnungen an etatmäßige Beamte nicht
geschöpft werden.
Die Belohnungen, die an staatliche technische Beamte für die Besorgung von Geschäften
technischer Art für Kreise, Gemeinden, Körperschaften und Stiftungen verwilligt zu werden
pflegen, werden durch die vorstehenden Vorschriften nicht berührt.
Artikel 29.
Beihilfen an etatmäßige Beamte.
Zur Gewährung von Beihilfen an etatmäßige Beamte sind für den Geschäftskreis jeder
obersten Staatsbehörde und der Eisenbahnverwaltung nach gleichmäßigen Grundsätzen zu
bemessende Beträge anzufordern.
Solche Beihilfen dürfen nur in besonders begründeten Fällen der Hilfsbedürftigkeit in
einmaligen Beträgen gewährt werden.
Die Bestimmungen in Absatz 3, 4 und 5 des Artikels 28 finden auch auf diese Beihilfen
Anwendung.
Artikel 30.
Beihilfen an zurnhegesetzte und an entlassene Beamte.
Zur Gewährung von Beihilfen an zuruhegesetzte und an entlassene vormals etatmäßige
Beamte sind im Staatsvoranschlag die erforderlichen Mittel vorzusehen.
Die Beihilfen können nur im Falle dringenden Bedürfnisses verwilligt werden und zwar
je nach den vorliegenden Umständen in einmaligen Beträgen oder in widerruflicher Weise für
eine Reihe von Jahren.
Vor dem 1. Juli 1908 zuruhegesetzten Beamten kann die Beihilfe auch als widerrufliche
Aufbesserung des gesetzlichen Ruhegehaltes gewährt werden. Die hiefür bestimmten Mittel
sind im Staatsvoranschlag gesondert anzufordern.