Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

420 XXXI. 
Bekanntmachung. 
Das Beamtengesetz betreffend. 
(Vom 12. August 1908.) 
Auf Grund des Artikel 6 des Gesetzes vom 12 August 1908, die Anderung des Beamten- 
gesetzes vom 24. Juli 1888 betreffend, wird der Wortlaut des ersten bis achten Abschnittes 
des Beamtengesetzes in der vom 1. Juli 1908 an gültigen Fassung nachstehend bekannt gemacht. 
Karlsruhe, den 12. August 1908. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Honsell. Schneider. 
WBeamtengesetz. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Begriff des Beamten. 
Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, welche sich auf Grund einer Entschließung 
des Landesherrn oder einer vom Landesherrn zur Verleihung der Beamteneigenschaft als 
zuständig erklärten Behörde in einem Dienstverhältnis zum Staate befindet. 
Wer zu bestimmten Dienstleistungen für den Staat lediglich auf Grund eines Arbeits- 
oder Dienstvertrags angenommen ist, gilt nicht als Beamter im Sinne dieses Gesetzes. 
82. 
Etatmäßige Beamte. 
Etatmäßige Beamte sind diejenigen, welchen eine in den Gehaltsetats des Staatsvoranschlags 
aufgeführte Stelle in den vorgeschriebenen Formen als solche übertragen ist. 
83. 
Landesherrlich angestellte Beamte. 
Etatmäßige Amtsstellen, welche eine höhere wissenschaftliche, technische oder künstlerische 
Berufsbildung erfordern, werden in der Regel durch landesherrliche Entschließung übertragen. 
In wie weit außerdem noch wichtigere Stellen der Staatsverwaltung in Zukunft in dieser 
Weise übertragen werden können, wird durch landesherrliche Verordnung bestimmt.
	        
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