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84.
Austellung und Entlassung der Beamten.
Die etatmäßigen Beamten gelten nach einer Dienstzeit von fünf Jahren, von der ersten
etatmäßigen Anstellung an gerechnet, als unwiderruflich angestellt. Aus besonderen Gründen
kann der Eintritt der Unwiderruflichkeit bis zum Ablauf des siebenten Dienstjahrs erstreckt
werden. "
Die Richter und die denselben gleichgestellten Beamten gelten von der ersten etatmäßigen
Anstellung an als unwiderruflich angestellt; auch kann durch landesherrliche Entschließung die
Anstellung anderer Beamten schon vor Ablauf des im ersten Absatze bezeichneten Zeitraumes
als unwiderruflich erklärt werden.
Im übrigen erfolgt die Anstellung der Beamten unter dem Vorbehalt des Widerrufs
oder der Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt, sofern nicht etwas anderes festgesetzt wird,
ein Vierteljahr; die Einhaltung der Kündigungsfrist ist nicht erforderlich, wenn die Kündigung
wegen Verletzung der dem Beamten obliegenden Pflichten erfolgt.
Unwiderruflich angestellte Beamte können ohne ihre Zustimmung nur im Wege des
Disziplinarverfahrens aus dem staatlichen Dienste entlassen werden.
85.
Versetzung der Beamten.
Unwiderruflich angestellte Beamte können ohne ihre Zustimmung auf eine andere Amts-
stelle nur versetzt werden, wenn dieselbe etatmäßig und ihrer Berufsbildung entsprechend ist
und wenn mit der Versetzung eine Schmälerung des zur Zeit der Versetzung verliehenen
anschlagsmäßigen Diensteinkommens (§ 19) nicht verbunden ist.
Im Falle einer nicht lediglich auf Antrag des Beamten erfolgenden Versetzung hat derselbe
Anspruch auf Vergütung der geordneten Umzugskosten.
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Strafversetzung.
86.
Freiwilliger Dienstaustritt.
Dem Ansuchen eines Beamten um Entlassung aus dem staatlichen Dienste ist zu entsprechen,
sofern er seine rückständigen Amtsgeschäfte erledigt und über eine ihm etwa anvertraute Ver-
waltung von öffentlichem Vermögen vollständige Rechnung abgelegt hat. Mangels besonders
getroffener Bestimmungen kann verlangt werden, daß der freiwillig ausscheidende Beamte noch
ein Vierteljahr von der Stellung des Ansuchens an im Amte verbleibe und die ihm aus
Staatsmitteln für seine Ausbildung gewährten Unterstützungen, wozu übrigens Unterrichts-
stipendien nicht zu rechnen sind, zurückerstatte.
Der freiwillig ausscheidende Beamte verliert mit dem Dienstaustritt seine Ansprüche auf
Diensteinkommen, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sowie auch den Titel, sofern ihm
dieser nicht ausdrücklich belassen wird.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 67