Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXI. 423 
11. 
Verehelichung der Beamten. 
Bevor ein Beamter eine eheliche Verbindung eingeht, hat er der zuständigen Dienst- 
behörde rechtzeitig Anzeige zu erstatten. 
Für bestimmt zu bezeichnende Arten von Beamten, denen die Aufsicht und Wartung in 
staatlichen Anstalten obliegt, kann die Zulässigkeit der Verehelichung von der vorgängigen 
Erlaubnis der zuständigen Dienstbehörde abhängig gemacht werden. 
§ 12. 
Besorgung von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen. 
Ein Beamter darf ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung nur besorgen, wenn und 
soweit dies mit der gewissenhaften Wahrnehmung seiner Amtspflichten und mit dem in seinem 
Berufe erforderten Ansehen und Vertrauen vereinbar ist. 
Die vorgängige Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde ist erforderlich: 
. zum Betriebe eines Gewerbes und zwar auch dann, wenn es von der Ehefrau oder 
einem im Hausstande des Beamten befindlichen Angehörigen oder Dienstboten desselben 
betrieben wird, 
. zur Besorgung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung, mit welchen eine 
Belohnung verbunden ist, 
3. zum Eintritt in das Gründungskomitee, den Vorstand, Verwaltungs= oder Aussichts- 
rat einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, 
. zur Übernahme einer Vormundschaft, mit der eine Belohnung verbunden ist. 
Die erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. Auch kann einem Beamten die Fort- 
führung jeder Vormundschaft durch die vorgesetzte Dienstbehörde untersagt werden. 
In den unter Ziffer 3 bezeichneten Fällen darf die Genehmigung nur erteilt werden, 
sofern nicht die Stelle unmittelbar oder mittelbar mit einem Gewinn oder einer Belohnung 
verbunden ist. 
Hinsichtlich derjenigen Beamten, deren Amtsstelle nicht ihre ganze Zeit und Kraft erfordert, 
können im Verordnungswege Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 2 und 4 
zugelassen werden. 
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J 
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8 13. 
Annahme von Anszeichnungen, Geschenken und dergleichen. 
Die Beamten dürfen Titel, Ehrenzeichen, Gehalte, Belohnungen und Geschenke von 
anderen Landesherren oder Regierungen nicht ohne vorgängige Genehmigung des Landesherrn 
oder der von ihm als zuständig erklärten Behörde, ferner sonstige mit Bezug auf das Amt 
zugedachte Gehalte, Dienstzulagen, Belohnungen und Geschenke, insbesondere auch solche von 
Gemeinden und Kommunalverbänden, Kirchen, Stiftungen, Fideikommissen, nicht ohne vor- 
gäugige Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde annehmen. 
67.
	        
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